Vermieter von Sozialwohnungen dürfen nach der geltenden Rechtslage ab 1. Januar 2007 Mieterhöhungen wegen des Anstiegs der Instandhaltungskostenpauschalen vornehmen – allerdings nur bei bestimmten Gebäuden.
Mit der Neuordnung des Mietpreisrechts für Sozialwohnungen im Jahre 2001 wurden den Vermietern Erhöhungen der Instandhaltungskostenpauschalen in bestimmten Intervallen ermöglicht. Die dahinterliegende Idee: Je älter ein Haus, desto höher die Instandhaltungskosten. Dafür wurden Baualtersklassen gebildet. Immer wenn ein Gebäude durch Älterwerden in eine andere Klasse rutscht, kann der Vermieter höhere Instandhaltungskostenpauschalen ansetzen, die dann zu einer Mietsteigerung führen können.
Aufgrund dieser Regel können ab 1. Januar 2007 in Sozialwohnungen mit Bezugsfertigkeit im Jahre 1985 die Instandhaltungspauschalen von bisher 7,42 auf 9,41 Euro pro Quadratmeter im Jahr erhöht werden, für Wohnungen in Gebäuden mit Bezugsfertigkeit im Jahre 1975 von bisher 9,41 auf 12,02 Euro pro Quadratmeter im Jahr. Für eine 65 Quadratmeter große Wohnung kann dies im letztgenannten Fall 15 Euro monatlich mehr bedeuten, für die 1985 bezugfertig gewordenen Wohnungen einen Anstieg um etwa 10 Euro im Monat. Geht die Mieterhöhung bis zum 15. eines Monats ein, wird sie im darauffolgenden Monat wirksam. Ist eine wirksame Mietpreisgleitklausel vertraglich vereinbart, kann die Erhöhung auch rückwirkend vorgenommen werden.
rw
MieterMagazin 1+2/07
Im Sozialen Wohnungsbau sind die Instandhaltungspauschalen nach Baualter gestaffelt (hier: Gropiusstadt in Neukölln)
Foto: Christian Muhrbeck
18.07.2013