Das vom Hausverwalter des Vermieters vorgebrachte Mieterhöhungsverlangen ist gemäß § 174 Satz 1 BGB unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht beigefügt hat und der Mieter aus diesem Grunde das Erhöhungsbegehren unverzüglich zurückweist.
§ 174 BGB erfordert die Vorlage der Originalvollmachtsurkunde. Die Vollmachtsurkunde muss die Person des Vertretenen und die Person des Unterzeichnenden erkennen lassen. Der Mieter ist allerdings nicht berechtigt, die vom Verwalter verfasste Mieterhöhung nach § 174 Satz 2 BGB zurückzuweisen, wenn er bereits weiß, dass der Verwalter die Vermieterseite vertritt. Im vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall war dem Mieter die Hausverwaltung zwar schon 2003 als Verwalterin des Gemeinschaftseigentums der Eigentumswohnungsanlage vorgestellt worden. Mitgeteilt worden war jedoch seither nicht, dass die Verwaltung auch das Sondereigentum des Vermieters, also die vermietete Wohnung, verwaltet. Da der Mieter das vollmachtlose Mieterhöhungsverlangen innerhalb von sechs Tagen schriftlich zurückwies, handelte er „unverzüglich“ und machte dadurch die Mieterhöhung unwirksam. Aus dem Mieterhöhungsverlangen konnte der Vermieter deshalb keine Rechte herleiten.
mac
LG Berlin vom 9. Oktober 2006 – 67 S 196/06 –
MieterMagazin 4/07
15.04.2013