Wenn mehrere Mieter gemeinsam einen Mietvertrag unterschrieben haben, sind sie auch nur gemeinsam gegenüber dem Vermieter im Rechtssinne handlungsfähig. So kann kein Mieter gegen den Willen des Vermieters aus dem bestehenden Mietvertrag ausscheiden – eine Kündigung ist nur gemeinsam möglich.
Auch müssen sämtliche rechtsverbindlichen Erklärungen immer durch die Mieter gemeinsam abgegeben werden. Dies trifft beispielsweise auf Zustimmungen zu Mieterhöhungen ebenso zu wie auf Widersprüche gegen Betriebskostennachforderungen. Allerdings können sich die Mieter auch gegenseitig zur Abgabe solcher Erklärungen bevollmächtigen. In diesem Fall muss dem Vermieter die entsprechende Vollmacht mit übersandt werden. Aber auch der Vermieter muss sämtliche Erklärungen gegenüber allen beteiligten Mietern abgeben. Adressiert er beispielsweise eine Mieterhöhung oder eine Betriebs- und Heizkostenabrechnung nur an einen der Mieter, so sind solche Erklärungen rechtlich unwirksam (Landgericht Berlin 63 S 342/05 vom 7. Juli 2006, GE 06, 1235). Übrigens schulden die Mieter die Mietzahlungen gesamtschuldnerisch, so dass der Vermieter bei Mietrückständen jeden Mieter für die gesamten Nachforderungen in Anspruch nehmen kann – aber natürlich nur einen und nicht mehrere. Hält sich einer der Mieter nicht mehr in der Wohnung auf, so ändert dies an seiner rechtlichen Stellung als Mitmieter nichts, und er haftet ebenso wie der noch dort wohnende Mieter für alle Ansprüche aus dem Mietvertrag.
mr
MieterMagazin 4/07
28.12.2018