Das Mitglied einer Wohnungsbaugenossenschaft hatte seinem Vorstand „Nazimethoden“ vorgeworfen und unter Bezugnahme auf den Berliner Bankenskandal behauptet, er habe „Millionen an Fördergeldern missbraucht“. Der Vorstand hatte das Mitglied daraufhin aus der Genossenschaft ausgeschlossen. Gegen diesen Beschluss klagte der Wohnungsbaugenosse vor dem Landgericht Berlin.
Das Gericht stellte fest, dass der Kläger seine Behauptungen nicht belegen könne und es sich lediglich um unhaltbare Vermutungen handele, die er in beleidigender und unsachlicher Form vorgebracht habe. Dieses Verhalten sei grundsätzlich auch nicht durch die in Artikel 5 Grundgesetz geschützte Meinungsfreiheit gedeckt. Der Ausschluss des Mitglieds sei dennoch unrechtmäßig, weil er mangels vorangegangener Abmahnung nicht sachlich gerechtfertigt und damit unverhältnismäßig sei. Der Ausschluss aus der Mitgliedschaft gelte als Ultima Ratio, weil er besonders schwerwiegend sei. Dem Ausschluss aus der Genossenschaft wird häufig die Wohnungskündigung folgen, denn ohne Mitgliedschaft verliert der Kläger seinen Anspruch auf die Genossenschaftswohnung (vgl. BGH WuM 2003, 691). Insoweit sei ein Ausschluss nur infolge solcher Satzungsverstöße gerechtfertigt, die trotz einer Abmahnung unter Androhung des Ausschlusses fortgesetzt werden.
mac
LG Berlin vom 20. April 2006 – 51 S 343/05 –
MieterMagazin 4/07
29.11.2015