Ein Mieter hatte entgegen der vertraglichen Vereinbarung die monatliche Miete häufig nicht bis zum dritten Werktag gezahlt und deswegen mehrere Mahnungen erhalten. Die Kosten für die Mahnschreiben wollte der Vermieter – ohne konkrete Aufschlüsselung – pauschal vom Mieter ersetzt haben.
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel begrenzte den Anspruch des Vermieters auf 2,50 Euro pro Mahnschreiben und rechnete wie folgt: Unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Bruttolohnes einer Schreibkraft von höchstens 18 Euro brutto pro Stunde sowie einer Bearbeitungszeit im automatisierten Verfahren mittels Computer von circa 2 bis 4 Minuten, somit bei anzunehmenden Lohnkosten von maximal 1,20 Euro brutto je Mahnschreiben und einer Postgebühr für einen Brief von 0,55 Euro sowie den Kosten für ein Blatt Papier und einen Briefumschlag sei ein Betrag von pauschal 2,50 Euro für das Mahnschreiben als ausreichend anzusehen.
mac
AG Brandenburg vom 25. Januar 2007 – 31 C 190/06 –
MieterMagazin 5/07
15.04.2013