Wird infolge eines Einbruchversuchs die Wohnungseingangstür oder Terrassentür beschädigt, so ist der Vermieter nach Anzeige durch den Mieter zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Der Vermieter darf den Mieter nicht auf dessen Hausratsversicherung verweisen.
Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 12. Dezember 1997 (WuM 98, 596) ist der Vermieter in jedem Fall zur Reparatur verpflichtet – unabhängig davon, ob der Mieter aus seiner Hausratsversicherung einen Betrag für Reparaturaufwendungen erhalten oder nicht erhalten hat.
mr
MieterMagazin 6/07
15.04.2013