Eine Wohnungsbaugesellschaft wollte im Rahmen des Programms „Stadtumbau Ost“ in einem Plattenbau die oberen Etagen abreißen lassen. Ein Mieter harrte als letzter in dem ansonsten leer gezogenen Gebäude aus. Die Kündigung der Wohnungsbaugesellschaft wollte er nicht akzeptieren.
Im Prozess stellte das Landgericht Berlin klar, dass der Abriss von Wohnraum zur Beseitigung von erheblichem Leerstand aufgrund geänderter Nachfrage ein berechtigtes Interesse zur Kündigung im Sinne des § 573 Absatz 1 BGB darstellt. Dies habe schon der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung vom 24. März 2004 (Az: VIII ZR 188/03) entschieden. Dabei könne es dahinstehen, ob das Haus, in welchem die Wohnung liegt, gänzlich abgerissen oder nur auf sechs Etagen zurückgebaut werden soll.
mac
LG Berlin vom 9. Januar 2007 – 63 T 132/06 –
MieterMagazin 6/07
09.05.2017