Von der allgegenwärtigen Werbung fühlen sich immer mehr Verbraucher belästigt. Nicht nur, dass manche Hausfassaden wegen großflächiger Werbeträger nicht mehr zu erkennen sind, auch im privaten Bereich, in der Wohnung, ist fast kein Entkommen mehr. Der Verbraucher wird an Telefon, Fax und PC mit Werbung regelrecht zugeschüttet. In den meisten Fällen handelt es sich um nicht angeforderte Werbung. Seit einigen Jahren ist die unerlaubte Telefonwerbung explizit in das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb aufgenommen – und rechtswidrig.
Wer kennt das nicht? Abends kehrt Ruhe in die Stadt und auch in die Wohnung ein, und dann klingelt das Telefon. Aber es ist nicht der erwartete Anruf eines Verwandten, sondern eine geschult freundliche Stimme offeriert am Telefon alles Mögliche. Quasi am Abendbrottisch sitzt plötzlich der Anbieter einer Telefongesellschaft und will seine Flatrate verkaufen oder zum Wechsel des Telefonbetreibers überreden. Auf der Couch hat eine Lotterie Platz genommen und verspricht den großen Gewinn.
Das nervt – und ist meistens illegal. Telefonwerbung ist dann rechtlich unproblematisch, wenn der Angerufene bereits Kunde der werbetreibenden Firma ist. Dann kann diese ein Einverständnis mit dem Anruf voraussetzen – wenn dieses Einverständnis nicht widerrufen wurde. Vielen Verbrauchern ist allerdings nicht bewusst, dass sie eine Genehmigung erteilt haben – zum Beispiel bei einem Preisausschreiben. Im berüchtigten Kleingedruckten ist versteckt, dass der Teilnehmer mit weiterer „Information“ einverstanden ist.
Bei den Verbraucherzentralen (VZ) beschweren sich Betroffene seit Jahren über den Werbeterror am Telefon. Unerlaubte Werbeanrufe auf privaten Telefonanschlüssen sind nach § 7 Abs. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verboten. Trotz fast 30 Abmahnungen von Firmen wie Tele 2, Telekom, Kabel Deutschland oder E-Plus und inzwischen etlicher ergangener Urteile wegen unerlaubter Telefonwerbung fürchtet Ronny Jahn von der VZ Berlin: „Ein Ende ist nicht in Sicht.“ Er schätzt, dass es sich finanziell für den Werbenden immer noch lohnt. Und dies trotz der Androhung von Ordnungsgeldern bis 250.000 Euro. Bundesjustizministerin Zypries will Verstöße gegen das UWG, vor allem die Unterdrückung der Anrufernummer, jetzt als Ordnungswidrigkeit ahnden lassen. Sie will damit auch die Verbraucher schützen, aber vor allem die „schwarzen Schafe“ disziplinieren, die die gesamte Werbebranche in Verruf bringen.
Viele Menschen empfinden indessen auch die erlaubte Werbung als belästigend – ob der mit Werbung zugekleisterte öffentliche Raum, ob am mobilen oder festen Telefon, am Faxgerät, in den überquellenden Briefkästen, von den „Spam“-Fluten auf dem Computer ganz zu schweigen. Mit den Telefonnummern und Adressen der Verbraucher wird auch rege und lukrativ gehandelt – ganz legal, sagt der Gesetzgeber.
Vorsicht vor Ping-Anrufen
Aber Telefonwerbung nervt nicht nur – sie kann auch ziemlich teuer werden. Größte Vorsicht ist nach Erfahrungen der VZ Berlin bei unbekannten oder unterdrückten Telefonnummern angesagt, die einen „Anruf in Abwesenheit“ auf dem Display anzeigen. Dahinter könnte sich ein sogenannter Ping-Anruf verstecken. Wer hier die Wiederwahltaste drückt, landet oft in einer Warteschleife bei einer der teuren Vorwahlen: 0900 oder 0137. Eine andere Variante: Aus einem Rückruf wird eine erbrachte Dienstleistung. Nichts geschah – aber es wird eine Leistung in Rechnung gestellt. Die ist aber nach Information der Verbraucherzentrale Berlin „nicht das Papier wert“, auf dem sie gedruckt wurde. Auch wenn man sich gegen die Zahlung wehren kann, mit Unannehmlichkeiten ist es allemal verbunden.
Clara Luckmann
MieterMagazin 7+8/07
Die Zahl der unerwünschten Werbeanrufe nimmt zu – das nervt!
Foto: Christian Muhrbeck
So wehren Sie sich mit Erfolg
Die Verbraucherzentralen benötigen bestimmte Daten, um bei den Gerichten erfolgreich Unterlassungsverpflichtungen beantragen zu können:
- Datum und Uhrzeit des Anrufs
- Name des Anrufers
- Für welches Unternehmen tätig?
- Grund des Anrufs?
Leiten Sie diese Informationen an die Verbraucherzentrale Berlin weiter,
per Fax 2117201
oder per E-Mail:
telefonwerbung@vz-berlin.de.
Kontrollieren Sie Ihre Telefonrechnung nach Diensten, die nicht in Anspruch genommen wurden. Kündigungen von Verträgen sind auch noch nach längerer Zeit möglich, wenn die Widerrufsbelehrung nicht oder nicht wirksam erfolgte.Die Bundesnetzagentur informiert im Internet unter
www.bundesnetzagentur.de
16.07.2013