Wohnt der Mieter in einem Haus, dessen Wohnungen nur teilweise mit Balkonen ausgestattet sind oder wo die Flächen der Balkone stark voneinander abweichen, muss der Vermieter bei der Heizkostenabrechnung den Grundkostenanteil nach der Heizfläche verteilen.
Der Umlagemaßstab Wohnfläche entspreche in einem solchen Fall nicht den Grundsätzen der Billigkeit im Sinne von § 315 BGB, entschied das Kammergericht. Entsprechendes gelte für Dachgärten, Loggien oder Terrassen. Denn die genannten Flächen haben keinen Einfluss auf den Verbrauch von Wärme. Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Ausschluss solcher Flächen in die Flächenberechnung wird nur dort gelten, wo sich ihre Einbeziehung nicht auswirkt. Das ist der Fall, wenn alle Freiflächen eines Gebäudes gleich groß sind.
mac
Kammergericht vom 28. November 2005 – 8 U 125/05 –
MieterMagazin 9/07
21.12.2016