Ein Mieter hatte eine modernisierte Altbauwohnung angemietet, obwohl ihm bei der Besichtigung der Wohnung der hörbare Verkehrslärm aufgefallen war. Nach Einzug fühlte er sich vom Straßenlärm derart genervt, dass er seinen Vermieter auf Mängelbeseitigung in Anspruch nahm.
Vor dem Landgericht Berlin konnte sich der Mieter dann allerdings nicht durchsetzen: Wenn der Mieter eine bereits sanierte Wohnung nach Besichtigung beziehe, ohne den Verkehrslärm zu beanstanden, stelle dies den vertragsgemäßen Zustand dar, entschied das Gericht. Der Vermieter habe dem Mieter gegenüber nicht die Einhaltung einer bestimmten Schallschutzklasse der Fenster zugesichert. Allein der Umstand, dass es sich um eine erkennbar modernisierte Wohnung handele, führe nicht dazu, dass der Vermieter das Optimum an Schallschutz zu gewähren habe. Die Pflicht zur Einhaltung technischer Normen gelte nur für durchschnittliche Anforderungen. Diese seien erfüllt.
mac
LG Berlin vom 7. Mai 2007 – 67 S 461/06 –
MieterMagazin 11/07
16.04.2013