Ob der Mieter seine Miete dem Vermieter allmonatlich bar gegen Quittung aushändigt, auf dessen Konto überweist, bei seiner Bank einen Dauerauftrag einrichtet oder ihm eine Einzugsermächtigung erteilt, richtet sich in erster Linie nach dem Mietvertrag.
Die Vorteile einer durch den Mieter veranlassten Zahlung liegen darin, dass er die Bestimmung des Zahlbetrages in der Hand hat und Mietminderungen oder Aufrechnungen selbstständig vornehmen kann. Ist hingegen eine Einzugsermächtigung erteilt, so zieht der Vermieter den nach seiner Auffassung geschuldeten Betrag von sich aus ein. Wenn dieser Betrag nach Auffassung des Mieters aber nicht gerechtfertigt ist (zum Beispiel weil eine Mietminderung oder Einwendungen gegen eine Betriebskostennachforderung nicht berücksichtigt wurden), muss die gesamte Buchung vom Mieter bei seiner Bank rückgängig gemacht und danach die Überweisung des zutreffenden Betrages veranlasst werden. Allerdings kann der Mieter eine Einzugsermächtigung dann widerrufen, wenn sie vom Vermieter missbraucht wird. Andererseits ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung die für den Mieter kostengünstigste Zahlungsweise. Bei Einzelüberweisungen oder Daueraufträgen hat der Mieter eventuell die Bankgebühren zu tragen.
mr
MieterMagazin 12/07
16.04.2013