Mit einer Empfängerin von Arbeitslosengeld II hatte der Vermieter vereinbart, dass sie einen zusätzlichen Mietzins zu dem im Vertrag genannten, auf die Mietzinszahlung des JobCenters abgestellten Betrag zu zahlen habe. Als die Mieterin mit der Zahlung der „Zusatz-Miete“ in Verzug geriet, kündigte der Vermieter fristlos und es kam zum Räumungsprozess.
Das Landgericht Berlin entschied zugunsten der Mieterin: Die Zusatzvereinbarung erfülle den Tatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne des § 826 BGB. Der Vermieter handelte insoweit vorsätzlich sittenwidrig, als er, um mit dem JobCenter einerseits einen solventen Schuldner zu erlangen, andererseits jedoch um eine marktangemessene Miete zu erzielen, den Mietzins aufspaltete und die Mieterin zur Zahlung der Differenz zwischen dem Förderbetrag und der eigentlichen Miete verpflichtete. Zum Schadensausgleich habe der Vermieter die Mieterin hier so zu stellen, als sei die Zusatzvereinbarung nie geschlossen worden.
LG Berlin vom 19. März 2007 – 62 S 254/06 –
mac
MieterMagazin 12/07
16.04.2013