Stand: 1/20
Seit 1998 hat Berlin eine Zweitwohnungsteuer. Im Dezember 2017 ist das Berliner Zweitwohnungsteuergesetz grundlegend geändert worden
1. Gilt das Berliner Zweitwohnungsteuergesetz auch im Land Brandenburg?
Nein. Zwar wird in vielen Brandenburger Gemeinden ebenfalls eine Zweitwohnungsteuer erhoben, jedoch fußen diese Steuern jeweils auf eigenen Rechtsgrundlagen.
2. Ist die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer überhaupt verfassungsgemäß?
Ja. Diese Frage ist für Zweitwohnungsteuern in Westdeutschland in mehreren Verfahren positiv entschieden worden (vgl. z.B. BFH v. 5.3.1997 – II R 28/95 -; OVG Münster v. 23.4.1993 – 22 A 3850/92 -). Bei der Zweitwohnungsteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Art. 105 Abs. 2 a GG (BVerfG v. 15.12.1989 – 2 BvR 436/88 -).
3. Wie viele Zweitwohnungen gibt es in Berlin?
Ende 2017 hatten in Berlin 130.000 Menschen einen Zweitwohnsitz angemeldet, allerdings gelten nur 17.000 Personen als steuerpflichtig. Für die anderen greifen Ausnahmen.
Die Steuereinnahmen aus der Zweiwohnungssteuer betrugen 2019 gut 10,3 Mio. Euro.
4. Was ist eine „Zweitwohnung“ im Sinne des Berliner Zweitwohnungsteuergesetzes?
Die Zweitwohnungsteuerpflicht entsteht, wenn im Land Berlin eine Zweitwohnung gehalten wird. Dies gilt auch, wenn Haupt- und Zweitwohnung in Berlin liegen. Das Entstehen der Steuerpflicht hat zur Voraussetzung, dass
- eine Wohnung i.S.d. § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 BlnZwStG existiert, die die steuerpflichtige Person als Nebenwohnung angemeldet hat oder hätte anmelden müssen und
- die Wohnung der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der Mieterin oder dem Mieter als Nebenwohnung tatsächlich dient, das heißt zur Nutzung zur Verfügung steht.
Wenn eine dieser genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist, entsteht keine Zweitwohnungsteuerpflicht.
Nach § 2 Abs. 4 BlnZwStG sind auch Wohnwagen und Wohnschiffe grundsätzlich als Wohnung anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
Dient ein Wohnungsanteil als Zweitwohnung, ist für die Berechnung des Wohnflächenanteils die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume den an der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen. Hinzu kommen die vom Miteigentümer bzw. Mitmieter individuell genutzten Räume.
5. Was heißt „Innehaben einer Zweitwohnung“ i.S.d. BlnZwStG?
Die weitere (Eigentums-)Wohnung darf keine reine Kapitalanlage darstellen, sondern muss dem persönlichen Lebensbedarf des Wohnungsinhabers dienen (§ 2 Abs. 5 BlnZwStG; vgl. auch BVerfG v. 29.6.1995 – 1 BvR 1800/94 – 1 BvR 2480/94 -;. BVerwG v. 20.2.1996 – BVerwG 8 B 20/96 -).
Zur Abgrenzung, ob eine Zweitwohnung für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten wird – und damit zweitwohnungsteuerpflichtig ist – oder ob sie ausschließlich der Einkommenserzielung dient – und damit als (reine) Kapitalanlage der Zweitwohnungsteuer nicht unterliegt -, sind allein objektive Umstände tatsächlicher Art ausschlaggebend. Vermietet der Wohnungseigentümer die Zweitwohnung selbst, bedeutet dies, dass seine Verfügungsbefugnis über die Zweitwohnung objektiv ausgeschlossen sein muss (VGH Mannheim v. 27.4.1993 – 2 S 135/92 -).
6. Wann ist das Innehaben einer Zweitwohnung steuerpflichtig?
Wenn die Wohnung als Zweitwohnung dient (§ 1 BlnZwStG) und die Ausnahmen des § 2 Abs. 7 BlnZwStG nicht vorliegen.
7. Welche Wohnungsnutzer sind betroffen?
Dies sind Eigentümer, Mieter, Untermieter und anderweitig – z.B. unentgeltlich – den Wohnraum nutzende Personen, die diesen Wohnraum als Nebenwohnung gemeldet haben oder zu melden hätten.
Andererseits wird auch ein Hauptmieter zur Zweitwohnungsteuer herangezogen, der nur „zum Schein“ in einer Wohnung gemeldet ist, um durch Vortäuschen des teilweisen Innehabens der Wohnung eine unerlaubte Untervermietung der gesamten Wohnung zu kaschieren.
8. Sind nur Wohnungsnutzer „von außerhalb“ steuerpflichtig?
Nein. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, in welcher Gemeinde Deutschlands sich der Hauptwohnsitz befindet. Die Zweitwohnungsteuer gilt also auch für Personen mit Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz in Berlin (sogenannte „Berliner“). Diese Gleichbehandlung mit Personen, die ihre Hauptwohnung außerhalb Berlins haben, ist verfassungsrechtlich zwingend geboten.
9. Sind Ausländer steuerpflichtig?
Die Zweitwohnungsteuer wird nicht von Personen erhoben mit Nebenwohnung in Berlin und mit Hauptwohnung im Ausland; denn die einzige Wohnung im Inland einer Person mit überwiegendem Aufenthalt im Ausland wird melderechtlich als Hauptwohnung erfasst.
10. Gibt es Ausnahmen von der Besteuerung?
Es gibt nur wenige Ausnahmen. § 2 Abs. 7 BlnZwStG zählt die sieben Ausnahmefälle abschließend auf. Weitere Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Persönliche Motive für das Innehaben einer Nebenwohnung ( z.B. Berufstätigkeit, Ausbildung, Studium) können über die genannten Ausnahmen hinaus gemäß der gesetzlichen Regelungen nicht berücksichtigt werden.
11. Sind auch Mieter in Wohngemeinschaften von der Steuer betroffen?
Ja, wenn z.B. auswärtige Studenten in Berlin in einer Wohngemeinschaft leben, werden sie anteilig pro Quadratmeter mit der Steuer belastet.
12. Sind Studenten in einem Studentenwohnheim zweitwohnungsteuerpflichtig?
Im Prinzip ja, da die Ausnahmen in § 2 Abs. 7 BlnZwStG (= Wohlfahrtspflege/Jugendhilfe) abschließend geregelt sind. Wohnraum in Studentenwohnheimen ist dort nicht aufgeführt. Möglicherweise handelt es sich in Einzelfällen bei Wohnraum in Studentenwohnheimen nicht um eine Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 3 BlnZwStG („Gesamtheit von Räumen“), wenn nämlich nur ein Zimmer überlassen wird.
Studenten aus anderen Bundesländern, die noch in der elterlichen Wohnung gemeldet sind, müssen also in Berlin eine Zweitwohnungsteuer entrichten (vgl. BFH vom 17.2.2010 – II R 5/08 -). Sie können allerdings die elterliche Wohnung als Nebenwohnung bei der Meldebehörde angeben. Letzteres macht natürlich nur Sinn, wenn in der Gemeinde der elterlichen Wohnung nicht ebenfalls eine Zweitwohnungsteuer für Nebenwohnungen erhoben wird. Die gänzliche Abmeldung aus der elterlichen Wohnung dürfte in vielen Fällen bei Licht betrachtet ein Verstoß (Bußgeld!) gegen das Meldegesetz des entsprechenden Bundeslandes sein.
13. Muss bei mehreren Zweitwohnungen für alle Wohnungen die Steuer entrichtet werden?
Ja. Zweitwohnung im Sinne des Gesetzes ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienangehörigen innehat. (vgl. OVG Schleswig v. 3.5.1995 – 2 L 142/95 – und BVerwG v. 6.12.1996 – BVerwG 8 C49/95 -).
14. Wann ist die Zweitwohnungsteuer fällig?
Die Zweitwohnungsteuer ist als Jahresbetrag am 15. Juli fällig. Soweit sich aus einem Steuerbescheid eine abweichende Fälligkeit ergibt, ist diese maßgeblich. Es ist empfehlenswert, dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung zu erteilen. So können irrtümlich versäumte Zahlungstermine vermieden werden.
15. Was ist der Besteuerungszeitraum?
Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen findet erstmals für das Jahr des Beginns der Steuerpflicht und sodann für jedes dritte folgende Kalenderjahr statt. Der Steuerpflichtige kann bis zum 31. Mai eine Änderung der Besteuerungsgrundlagen anzeigen, um eine Steuersenkung herbeizuführen (§ 4 Abs. 2 BlnZwStG).
16. Wann entfällt die Steuerpflicht?
Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung des Steuerpflichtigen als Zweitwohnung zu beurteilen ist. Danach endet die Steuerpflicht. Fällt dieser Zeitpunkt nicht auf den letzten Tag eines Monats, so endet die Steuerpflicht am letzten Tag des vorangegangenen Monats (§ 3 Abs. 2 BlnZwStG).
17. Wie hoch ist die Steuer?
Der Steuersatz beträgt bis zum 31.12.2018 5 % und ab dem 1.1.2019 15 % der Nettokaltmiete, also der Grundmiete ohne Betriebs- und Heizkosten. Das Einkommen bzw. die wirtschaftlichen Verhältnisse spielen bei der Bemessung keine Rolle.
Die Bemessungsgrundlage ist die im ersten vollen Monat des Ermittlungszeitraumes mietvertraglich geschuldete Nettokaltmiete, multipliziert mit der Zahl der in den Besteuerungszeitraum fallenden Monate. Mietvertraglich vereinbarte Bruttokaltmieten sind mit Hilfe der im Berliner Mietspiegel angegebenen Betriebskostenpauschalen angemessen zu kürzen (§ 5 Abs. 1 BlnZwStG). Gibt es keine mietvertraglich geschuldete Nettokaltmiete (z.B. bei der selbstgenutzten Eigentumswohnung), ist die Bemessungsgrundlage in der Regel der Mittelwert des entsprechenden Mietspiegelfeldes (§ 5 Abs. 1 BlnZwStG).
18. Welches Finanzamt ist zuständig?
Für Berlin einheitlich das Finanzamt Mitte/Tiergarten (Neue Jakobstr. 6-7, 10179 Berlin).
Telefon (030) 9024 22-0; Fax (030) 9024 22-900
E-Mail: poststelle@fa-mitte-tiergarten.verwalt-berlin.de
19. Wie erfährt das Finanzamt von der Zweitwohnung?
Die Meldebehörde übermittelt dem zuständigen Finanzamt automatisch jede Nebenwohnsitzanmeldung eines Einwohners.
20. Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
Gemäß § 8 BlnZwStG hat der Steuerpflichtige bis zum 31. Mai eines jeden Jahres eine Steuererklärung auf den amtlichen Vordrucken gegenüber dem Finanzamt abzugeben. Zur Abgabe der Steuererklärung ist die Person verpflichtet, der eine Wohnung im Sinne des Berliner Zweitwohnungsteuergesetzes als Zweitwohnung dient, bei Mietverhältnissen also der Mieter. Im Normalfall erhalten Sie automatisch vom Finanzamt Nachricht, wenn Sie in Berlin einen Nebenwohnsitz angemeldet haben.
21. Trifft den Vermieter eine Mitwirkungspflicht?
Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung eine Steuererklärung nicht abgegeben, kann das Finanzamt vom Grundstücks- oder Wohnungseigentümer Auskünfte über die melderechtlichen Verhältnisse des mutmaßlichen Steuerpflichtigen einholen (§ 11 BlnZwStG).
22. Welche Rechtsmittel hat der Steuerpflichtige gegen den Zweitwohnungsteuerbescheid?
Die Zweitwohnungsteuer fällt im Allgemeinen als Gemeindesteuer in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Das Land Berlin wies Streitigkeiten wegen der Zweitwohnungsteuer aber ausdrücklich durch Gesetz den Finanzgerichten zur Entscheidung zu (§ 3 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung; GVBl. 65, 1979). Gegen den Steuerbescheid ist der Einspruch und danach die Anfechtungsklage vor dem Finanzgericht Berlin zulässig. Das Verfahren regelt die Abgabenordnung (AO).
23. Sind Streitigkeiten um die Zweitwohnungsteuer rechtschutzversichert?
Die Mietrechtschutzversicherung für Mitglieder des Berliner Mieterverein e.V. deckt Risiken aus Streitigkeiten wegen der Zweitwohnungsteuer nicht ab. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um mietrechtliche Streitigkeiten. Aus satzungsrechtlichen Gründen ist der Berliner Mieterverein e.V. nicht befugt, seine Mitglieder in steuerrechtlichen Fragen (und darum handelt es sich bei Problemen mit der Zweitwohnungsteuer) zu beraten.
Berliner Zweitwohnungsteuergesetz (BlnZwStG)
vom 19. Dezember 1997
i.d.F. vom 19.12.2017 (GVBl. S. 707)
§ 1 Steuergegenstand
Wer im Land Berlin eine Zweitwohnung innehat, unterliegt der Zweitwohnungsteuer.
§ 2 Begriff der Zweitwohnung
(1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne der Absätze 3 und 4, die der Eigentümerin oder Hauptmieterin oder dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dient. Zweitwohnung ist auch jede Wohnung im Sinne der Absätze 3 und 4, die die Eigentümerin oder Hauptmieterin oder der Eigentümer oder Hauptmieter unmittelbar oder mittelbar einer dritten Person entgeltlich oder unentgeltlich auf Dauer überlässt und die dieser als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient.
(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Eigentümerinnen oder Hauptmieterinnen oder Eigentümer oder Hauptmieter einer Wohnung im Sinne der Absätze 3 und 4, gilt hinsichtlich derjenigen Eigentümer oder Hauptmieter, denen die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient, der auf sie entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung im Sinne dieses Gesetzes. Wird der Wohnungsanteil einer Eigentümerin oder eines Eigentümers, die oder der an der Gemeinschaft beteiligt ist, unmittelbar oder mittelbar einer dritten Person entgeltlich oder unentgeltlich auf Dauer überlassen, ist der Wohnungsanteil Zweitwohnung, wenn er dieser dritten Person als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient. Für die Berechnung des Wohnflächenanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume den an der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen. Dem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Fläche der von der Miteigentümerin oder Mitmieterin oder dem Miteigentümer oder Mitmieter individuell genutzten Räume hinzuzurechnen.
(3) Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird und den Anforderungen der Bauordnung für Berlin im Zeitpunkt der Errichtung oder Modernisierung genügt.
(4) Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
(5) Eine Wohnung ist Nebenwohnung im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person im Sinne von § 20 des Bundesmeldegesetzes zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs dient.
(6) Der melderechtliche Status einer Wohnung ist für das zuständige Finanzamt bindend. Wird jedoch eine Wohnung von einer Person bewohnt, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, gilt die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne dieses Gesetzes, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte.
(7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht
- für Wohnungen in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen,
- für Wohnungen, die aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
- für Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen,
- für Räume, die unter das Bundeskleingartengesetz fallen,
- für Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen),
- für Räume zum Zwecke des Strafvollzugs,
- für die Innehabung einer Wohnung, die von einer verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin oder ihrem Ehe- oder Lebenspartner ist, aus beruflichen Gründen gehalten wird, wenn die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung ist und außerhalb des Landes Berlin liegt.
Die Absätze 1 und 2 gelten auch dann nicht für Zweitwohnungen, wenn sich die Hauptwohnung in einer unter Satz 1 genannten Wohnung befindet.
§ 3 Persönliche Steuerpflicht
(1) Steuerpflichtig ist, wer eine Zweitwohnung innehat. Eine Zweitwohnung hat die Person inne, deren melderechtlichen Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken.
(2) Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung der steuerpflichtigen Person als Zweitwohnung zu beurteilen ist. Fällt der Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt, nicht auf den ersten Tag eines Monats, beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Monats. Fällt der Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung endet, nicht auf den letzten Tag eines Monats, endet die Steuerpflicht am letzten Tag des vorangegangenen Monats. Die steuerpflichtige Person soll den Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung endet, der zuständigen Behörde mitteilen.
§ 4 Besteuerungszeitraum, Ermittlungszeitraum
(1) Die Zweitwohnungsteuer ist eine Jahressteuer. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist Besteuerungszeitraum der Teil des Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht besteht.
(2) Ermittlungszeitraum ist derjenige Besteuerungszeitraum, für den die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln sind. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen findet erstmals für das Jahr des Beginns der Steuerpflicht und sodann für jedes dritte folgende Kalenderjahr statt. Im Übrigen findet eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen auch dann statt, wenn die steuerpflichtige Person für den laufenden Besteuerungszeitraum bis zum 31. Mai die Änderung von Besteuerungsgrundlagen anzeigt und die Berücksichtigung der geänderten Besteuerungsgrundlagen zu einer niedrigeren Steuer führen würde.
§ 5 Bemessungsgrundlage
(1) Die Steuer bemisst sich nach der auf Grund des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete. Als im Besteuerungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete ist die für den ersten vollen Monat des Ermittlungszeitraums geschuldete Nettokaltmiete multipliziert mit der Zahl der in den Besteuerungszeitraum fallenden Monate anzusetzen. Sollte im Mietvertrag zwischen den Parteien eine Miete vereinbart worden sein, in der einige oder alle Nebenkosten enthalten sind, sind zur Ermittlung der Nettokaltmiete angemessene Kürzungen vorzunehmen. Hilfsweise kann bei Bruttokaltmietvereinbarungen auf den im gültigen Mietspiegel im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen maßgeblichen Betrag für „‚kalte‘ Betriebskosten“ zurückgegriffen werden.
(2) Ist die die Zweitwohnung innehabende Person nicht auf Grund eines Vertrages zur Zahlung eines Mietzinses verpflichtet, tritt an die Stelle der auf Grund des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete hilfsweise der Betrag, der sich bei Anwendung des jeweils gültigen Mietspiegels auf die Zweitwohnung unter Berücksichtigung des im Mietspiegel angegebenen maßgeblichen Mittelwerts, gegebenenfalls nach Abzug der im Mietspiegel ausgewiesenen ortsüblichen Betriebskosten, ergibt. Die die Zweitwohnung innehabende Person kann eine Änderung der Besteuerungsgrundlage verlangen, wenn mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens nachgewiesen wird, dass die ortsübliche Miete für vergleichbaren Wohnraum niedriger ist als der im anzuwendenden Mietspiegel maßgebliche Betrag. Die bei der Berechnung des Betrages anzusetzende Wohnfläche ist nach Maßgabe der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Lässt sich aus dem jeweils gültigen Mietspiegel keine Vergleichsmiete für die Zweitwohnung entnehmen, ist die Steuer nach der ortsüblichen Miete zu bemessen, wie sie sich für vergleichbare Wohnungen am Markt herausgebildet hat.
(3) Absatz 2 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung eines Mietzinses gegenüber einer Angehörigen oder einem Angehörigen im Sinne von § 15 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, oder gegenüber einem Arbeitgeber besteht.
§ 6 Steuersatz
Der Steuersatz beträgt 5 Prozent der Bemessungsgrundlage für Besteuerungszeiträume vor dem Jahr 2019. Für Besteuerungszeiträume ab dem Jahr 2019 beträgt der Steuersatz 15 Prozent der Bemessungsgrundlage.
§ 7 Entstehung der Steuer
Die Steuer entsteht mit dem Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht für den Rest des laufenden Kalenderjahres. Im Übrigen entsteht die Steuer mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.
§ 8 Steuererklärung
(1) Die steuerpflichtige Person hat für jeden Ermittlungszeitraum jeweils bis zum 31. Mai des Jahres, für das die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. In den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 3 hat sie die Steuererklärung ihrer Anzeige beizufügen. Ist die Steuerpflicht nach dem 1. Mai eingetreten, läuft die Erklärungsfrist mit dem Ende des auf den Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht folgenden Monats ab.
(2) Die steuerpflichtige Person hat ihrer Steuererklärung in den Fällen des § 5 Abs. 1 eine Ablichtung des Mietvertrages und gegebenenfalls des letzten Änderungsvertrages über die Höhe des Mietzinses beizufügen.
(3) Die steuerpflichtige Person hat in der Steuererklärung ihre Hauptwohnung und eine inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides anzugeben. Als inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides gilt die Hauptwohnung, wenn die steuerpflichtige Person eine inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides nicht angibt. Gibt die steuerpflichtige Person auch ihre Hauptwohnung nicht an oder erweisen sich ihre Angaben im Zeitpunkt der Bescheiderteilung als unzutreffend, gilt als inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides die Anschrift der Nebenwohnung.
(4) Unbeschadet der sich aus Absatz 1 ergebenden Verpflichtung kann das Finanzamt jede Person zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, die im Land Berlin
- mit Nebenwohnung gemeldet ist oder
- ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein, eine meldepflichtige Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes ha
Ist die Nebenwohnung keine Zweitwohnung im Sinne von § 2, hat die die Nebenwohnung innehabende Person dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erklären und die hierfür maßgeblichen Umstände anzugeben (Negativerklärung).
§ 9 Festsetzung der Steuer
Das Finanzamt setzt die Steuer für den jeweiligen Besteuerungszeitraum durch Bescheid fest. Es ändert den Bescheid, wenn die Anzeige einer Änderung von Besteuerungsgrundlagen (§ 4 Abs. 2 Satz 3) oder die Anzeige des Endes der Steuerpflicht (§ 3 Abs. 2 Satz 4) eine niedrigere Steuerfestsetzung erforderlich macht oder eine Steuersatzänderung (§ 6) für den Besteuerungszeitraum erfolgt. Die Möglichkeit der Änderung des Steuerbescheides nach den Vorschriften der Abgabenordnung über die Änderung von Steuerbescheiden bleibt unberührt.
§ 10 Steuerentrichtung
(1) Die Steuer wird als Jahresbetrag am 15. Juli fällig.
(2) Die steuerpflichtige Person hat, solange der Bescheid über die Festsetzung der Steuer für einen Ermittlungszeitraum noch nicht bekanntgegeben worden ist, ein Steuerbescheid für einen vorangegangenen Besteuerungszeitraum jedoch bereits vorliegt, Vorauszahlungen in Höhe der bisher festgesetzten Jahressteuer am 15. Juli zu entrichten.
(3) Sind die Vorauszahlungen, die gemäß Absatz 2 bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten waren, geringer als die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid gemäß Absatz 1 für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten (Nachzahlung). Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.
(4) Sind die Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheides entrichtet worden sind, höher als die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Steuerbescheid aufgehoben oder geändert wird.
(6) Hatte die steuerpflichtige Person bis zur Bekanntgabe der Jahressteuer gemäß § 9 Abs. 1 keine Vorauszahlung gemäß Absatz 2 zu entrichten, so hat sie die Steuer auch für die vorangegangenen Fälligkeitstage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
§ 11 Mitwirkungspflicht der Person, die Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder der Wohnung ist
Hat das Finanzamt gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert und ist diese Aufforderung trotz Mahnung erfolglos geblieben, kann es von der Eigentümerin oder vom Eigentümer eines Grundstücks oder einer Wohnung Auskunft darüber verlangen, ob die zur Abgabe der Erklärung verpflichtete Person bei ihr oder ihm wohnt und seit wann dies gegebenenfalls der Fall ist. Ist die zur Abgabe der Erklärung verpflichtete Person ausgezogen, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Wohnung neben dem Zeitpunkt des Einzugs auch den Zeitpunkt des Auszugs anzugeben.
§ 12 Datenübermittlungen des Finanzamts an die Meldebehörde
Ergibt sich aus den Ermittlungen des Finanzamts, dass eine mit Nebenwohnung gemeldete Person die Nebenwohnung nicht mehr innehat, teilt das Finanzamt dies der Meldebehörde mit. Die Meldebehörde darf die Mitteilungen nach Satz 1 nicht zur Grundlage von ordnungswidrigkeitsrechtlichen Maßnahmen wegen der Verletzung von Meldepflichten machen.
29.01.2020