In § 551 BGB finden sich die gesetzlichen Regelungen zur Mietkaution. Danach darf die Kautionssumme das Dreifache der monatlichen Kaltmiete, also ohne vereinbarte Betriebs- und Heizkostenvorschüsse, nicht übersteigen.
Darüber hinaus regelt das Gesetz ausdrücklich, dass diese Summe – jedenfalls wenn Sie als Geldbetrag bereitzustellen ist (eine Mietkaution kann unter anderem in Form einer Bürgschaft vereinbart werden) – auch in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen geleistet werden kann, wobei die erste Rate zum Beginn des Mietverhältnisses fällig wird. Selbst wenn im Mietvertrag eine einmalige Sofortzahlung ausdrücklich vereinbart ist, kann der Mieter in drei Raten zahlen, da jede für den Mieter nachteilig vom Gesetz abweichende Vereinbarung nach § 551 Abs. 4 BGB unwirksam ist.
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MieterMagazin 1+2/06
10.05.2017