Ein Nutzungsanspruch an der Mietwohnung steht dem Mieter ab Beginn der Mietzeit zu, der im Mietvertrag vereinbart wurde. Will der Mieter bereits früher einziehen, setzt dies das ausdrückliche Einverständnis des Vermieters voraus. Eine vorzeitige Schlüsselübergabe kommt einem solchen Einverständnis natürlich gleich. Ob für die Zeit einer vorfristigen Nutzung auch bereits Miete zu zahlen ist, muss gesondert vereinbart werden.
Zur Mietzahlung ist der Mieter aber in jedem Fall dann verpflichtet, wenn sich der Einzug durch Umstände verzögert, die er selbst zu vertreten hat – also wenn beispielsweise der Umzugstermin wegen Erkrankung verschoben werden muss oder wenn der Mieter Handwerker mit der Herrichtung der Wohnung beauftragt hat und sich die Ausführung verzögert. Hingegen muss der Mieter so lange keine Miete zahlen, wie ihm die Wohnung vom Vermieter nicht übergeben wird, weil sie beispielsweise infolge verzögerten Auszugs des Vormieters nicht rechtzeitig frei wird. Hat der Vermieter die Verzögerung selbst verschuldet, so können dem Mieter unter Umständen sogar Schadensersatzansprüche zustehen.
mr
MieterMagazin 4/06
18.04.2013