Die Übersendung einer Postwurfsendung eines Mietervereins an Mieter einer Wohnanlage, unter denen auch Nichtmitglieder des Vereins sind, mit konkreten Informationen zu einer möglichen Mietminderung und der Beifügung von Mustern, ist keine „geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung“ im Sinne des Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 des Rechtsberatungsgesetzes, entschied das oberste Hamburger Gericht.
Allerdings müsse aus dem Anschreiben des Mietervereins deutlich werden, dass weiterer Rechtsrat von der Mitgliedschaft im Mieterverein abhängt.
mac
Hanseatisches OLG vom 28. April 2005 – 3 U 230/04 –
MieterMagazin 5/06
18.04.2013