Auch wenn die Verfasser so genannter Formularverträge darauf bedacht sind, den aktuellen Stand der schier unübersichtlichen Rechtsprechung zur Wirksamkeit mietvertraglicher Vereinbarungen zu berücksichtigen, gelingt dies oft nicht. Auch werden infolge sich verändernder und ausweitender Rechtsprechung immer wieder in Gebrauch befindliche Klauseln für unwirksam erklärt, wenn sie mit dem Gesetz nicht in Übereinstimmung stehen oder den Mieter unangemessen benachteiligen.
In § 305 ff. BGB finden sich die rechtlichen Grundlagen für die Bewertung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, so auch der Klauseln in Formularmietverträgen. Gerade wegen der sich weiterentwickelnden Rechtsprechung ist es sinnvoll, einen Mietvertrag erst bei drohendem Konflikt auf die Wirksamkeit der entsprechenden Klausel zu prüfen. Immerhin könnte eine Klausel, die heute noch Bestand hat, in einem künftigen Konfliktfall durch Urteil für unwirksam erklärt worden sein. Wichtig ist dabei immer der genaue Wortlaut der Klausel, und es kommt auf jedes Komma an. Ein Beispiel ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Klauseln, wonach Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind. Viele solcher Klauseln sind unwirksam mit der Folge, dass Mieter nicht renovieren müssen, auch wenn dies im Mietvertrag steht.
mr
MieterMagazin 6/06
18.04.2013