Eines der gesetzlichen Kriterien für ein wirksames Mieterhöhungsverlangen ist gemäß § 558 Abs. 3 BGB die Kappungsgrenze von 20 Prozent. Demnach darf die Miete innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Wirksamwerden der aktuellen Mieterhöhung nicht um mehr als 20 Prozent gestiegen sein. Allerdings bleiben dabei Mieterhöhungen wegen Modernisierung oder gestiegener Betriebskosten außer Betracht.
Bei der Prüfung berechnet sich die Kappungsgrenze, indem von der Ausgangsmiete von vor drei Jahren 20 Prozent hinzuaddiert werden. Sodann ist zu prüfen, ob seither Mieterhöhungen nach § 558 BGB stattgefunden haben. Wenn dies der Fall ist, sind diese Erhöhungsbeträge vom errechneten Betrag abzuziehen. Nun bleibt der Restbetrag übrig, der durch die aktuelle Mieterhöhung nicht überschritten werden darf. Beispiel: Mieterhöhungsverlangen zum 1.5.2006: monatlich 30 Euro. Die Nettokaltmiete betrug am 1.5.2003 200 Euro. Die 20-prozentige Kappungsgrenze liegt demnach bei 40 Euro. Zum 1.10.2004 wurde die Nettokaltmiete bereits um monatlich 20 Euro erhöht. So bleiben infolge der Anrechnung nur noch 20 Euro übrig und der Mieter muss statt der verlangten 30 nur 20 Euro akzeptieren. Aber Achtung: Es gibt noch mehr Kriterien für die Wirksamkeit und Begründung von Mieterhöhungen.
mr
MieterMagazin 6/06
18.04.2013