Im Mietvertrag war neben der üblichen Abwälzung der Schönheitsreparaturen zusätzlich noch vereinbart, dass „bei Auszug Fenster, Türen und Decken weiß gestrichen werden müssen“. Der Mieter renovierte nicht.
Zu Recht, wie das Landgericht Berlin entschied. Bei der hier in Frage stehenden Verpflichtung wäre der Mieter, der im Rahmen seines rechtlichen Dürfens beispielsweise einen Raum einheitlich in hellen Pastellfarben streicht, nämlich gezwungen, die Decke bei Auszug weiß zu streichen, auch wenn diese noch nicht reparaturbedürftig wäre. Damit beinhalte diese Klausel praktisch eine von der Wohndauer unabhängige Auszugsrenovierungsverpflichtung. Das mache sie unwirksam. Und: Im Falle der Kombination einer unzulässigen Endrenovierungsklausel mit einer für sich unbedenklichen Klausel, die die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter regelt, sei die gesamte Überbürdung unwirksam. Denn der Verwender einer aus zwei Teilen bestehenden Klausel, deren einer Teil nur Bestand haben kann, wenn der andere Teil unwirksam ist, könne sich wegen des Gebots der Transparenz vorformulierter Vertragsbedingungen nicht zu seinen Gunsten auf die Unwirksamkeit des anderen Klauselteils berufen.
mac
LG Berlin vom 10. Januar 2006 – 64 S 394/05 –
MieterMagazin 12/06
24.04.2013