Wenn im Mietvertrag vereinbart wurde, dass der Mieter eine Mietkaution zu zahlen hat, so darf die Summe das Dreifache der Monatsmiete ohne Berücksichtigung der Betriebs- und Heizkostenvorschüsse nicht übersteigen.
Ist nichts anderes vereinbart, so hat der Vermieter das Geld immer getrennt von seinem persönlichen Vermögen und zu den Konditionen anzulegen, die für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist gelten. Wenn Bargeld übergeben wird, so ist eine Quittung zum späteren Zahlungsnachweis erforderlich, aus der hervorgeht, welcher Betrag wann, von wem und wofür (Mietkaution) in Empfang genommen wurde.
mr
MieterMagazin 1+2/05
10.05.2017