Heizkostenabrechnungen müssen einen einjährigen Abrechnungszeitraum umfassen. Sollte ein Mieter mitten im Abrechnungszeitraum ein- oder ausziehen, so schreibt § 9 b Abs. 1 der Heizkostenverordnung eine Zwischenablesung der Verbrauchserfassungsgeräte (Heizkostenverteiler an Heizkörpern/Warmwasserzähler) vor.
Eine solche Zwischenablesung kann durch die bekannten Heizkostenfirmen erfolgen, ist dann jedoch sehr teuer. Bei digital arbeitenden Heizkostenverteilern und Wasserzählern genügt eine gemeinsame Zwischenablesung der Verbrauchserfassungsgeräte durch Vermieter und Mieter. In der Heizkostenabrechnung für den Rumpfzeitraum ist der verbrauchsabhängig zu verteilende Gesamtkostenanteil nach den Ergebnissen dieser Zwischenablesung auf den Zeitraum vor und nach Ein- beziehungsweise Auszug zu verteilen. Gemäß § 9 b Abs. 4 kann zwischen Vermieter und Mieter vereinbart werden, dass die eigentlich vorgesehene Zwischenablesung durch einen anderen Verteilungsmaßstab (zum Beispiel Gradtagszahlen oder taganteilige Verteilung) ersetzt wird.
mh
MieterMagazin 1+2/05
28.05.2018