Wenn der Mieter eine Wohnung mit Gemeinschaftsantenne für den Fernsehempfang gemietet hat, so hat er auch einen Anspruch darauf, dass die Antenne erhalten bleibt.
Der Vermieter kann nicht plötzlich von ihm verlangen, dass er sich wegen des in Berlin und Brandenburg angebotenen Digitalen Fernsehens selbst eine Zimmerantenne zulegen soll. Auch nach Umstellung auf das digitale terrestrische Fernsehen hat der Vermieter die Gemeinschaftsantenne dergestalt in Ordnung zu halten, dass der Mieter unter Verwendung der von ihm auf eigene Kosten angeschafften Set-Top-Box störungsfrei über die in der Wohnung vorhandene Antennenbuchse die üblichen Programme empfangen kann.
mr
MieterMagazin 1+2/05
26.04.2013