Zwar kann der Mieter vom Vermieter die Einsicht in die Belege der Betriebskostenabrechnung verlangen. Indes schuldet der Vermieter diese Einsichtnahme grundsätzlich nur an seinem Sitz beziehungsweise dem der Hausverwaltung.
Nur ausnahmsweise besteht ein Anspruch des Mieters auf Übersendung von Belegkopien gegen entsprechende Kostenerstattung, nämlich dann, wenn für ihn eine Einsichtnahme am Sitz des Vermieters oder der beauftragten Hausverwaltung unzumutbar ist, was bei einer erheblichen Entfernung der Mietwohnung vom Sitz des Vermieters oder der Hausverwaltung der Fall sein kann. Im Sozialen Wohnungsbau hingegen besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Übersendung von Belegkopien, wenn der Mieter die Erstattung der Kosten anbietet.
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MieterMagazin 4/05
08.03.2016