Eine Heizkostenabrechnung enthielt folgende Abkürzungen: „Str.Intern“, „Rgl.Hzg“, „Rgl.Hzg.Übergabe“, „Str. Hpt.Uebergabe“. Eine Erläuterung dieser Abkürzungen fehlte. Das Landgericht Berlin hielt die Heizkostenabrechnung deshalb für unwirksam.
Generell kann man sagen: Enthält die Betriebskostenabrechnung nicht allgemein gebräuchliche Abkürzungen – und werden diese nicht erläutert -, ist sie für den juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter gedanklich nicht nachvollziehbar und daher formell unwirksam. Allerdings kann es im Einzelfall strittig sein, ob die Abkürzung erläuterungsbedürftig oder aber allgemein bekannt ist. So hat beispielsweise das LG Leipzig (vom 3. August 2004 – 12 S 2867/04 -) entschieden, dass das Kürzel „MEA“ für Miteigentumsanteil hinreichend bekannt sei.
mac
LG Berlin vom 29. August 2002 – 67 S 505/01 –
MieterMagazin 4/05
26.10.2017