Die Reihe der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Thema Schönheitsreparaturen reißt nicht ab. Der BGH hat mit Urteil vom 6. April 2005 (VIII ZR 192/ 04) entschieden, dass der Vermieter vom Mieter auch während des laufenden Mietverhältnisses die Renovierung der Wohnung verlangen kann.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Mieter die Pflicht zur Durchführung von Renovierungsarbeiten vertraglich wirksam übernommen hat. Die Pflicht zur Renovierung entsteht nach Auffassung des Gerichts entgegen früher vertretener Rechtsmeinung nicht erst, wenn die Substanz der Mietwohnung gefährdet ist, sondern schon dann, wenn Renovierungsarbeiten nach objektivem Maßstab erforderlich sind, das heißt die Wohnung tatsächlich renovierungsbedürftig ist.
Komme der Mieter dennoch seiner Renovierungspflicht nicht nach, könne der Vermieter den Mieter auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe der für die Renovierung erforderlichen Handwerkerkosten gerichtlich verklagen und dann die Renovierung der Wohnung selbst durchführen lassen. Dass es hierbei um viel Geld gehen kann, beweist der jetzt vom BGH entschiedene Fall: Der Vermieter hatte für die Wohnungsrenovierung durch Handwerker einen Betrag von 13.000 Euro eingeklagt und vom Gericht zugesprochen bekommen.
Michael Häberle
MieterMagazin 5/05
03.08.2013