Jahre nach Abschluss eines Mietvertrags stellte sich heraus, dass die tatsächliche Wohngröße um mehr als 10 Prozent kleiner war als mietvertraglich vereinbart. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konnte der Mieter die Miete deshalb insoweit mindern. Daneben wollte er aber auch die seinerzeit geleistete Kaution wegen der Wohnflächendifferenz anteilig zurückerstattet haben.
Das Landgericht Berlin verneinte diesen Anspruch des Mieters. Maßgeblich für die zulässige Höhe einer im Mietvertrag vereinbarten Kaution sei grundsätzlich die dort vereinbarte Miete. Eine geringere Höhe der tatsächlich geschuldeten Miete auf Grund von Minderungen oder vertraglicher Vereinbarungen führe ebenso wenig zu einer Änderung der zulässigen Kautionshöhe wie spätere Mieterhöhungen.
mac
LG Berlin vom 14. September 2004 – 63 S 126/04 –
MieterMagazin 6+7/05
05.05.2018