Mieter, die auf Grund der Gesetzesänderung vom 1. Juni 2005 ihre Wohnung erneut und diesmal mit der kürzeren Dreimonatsfrist gekündigt haben, bekommen nicht selten abschlägige Antworten von ihrer Hausverwaltung: Die nochmalige Kündigung sei nicht mehr zulässig, weil die erste Kündigung – mit langer Kündigungsfrist von zwölf Monaten – die erneute Kündigung ausschließe.
Dies ist jedoch nicht richtig. Schon im Jahre 2002 hat das Landgericht Berlin zu der damaligen Gesetzesänderung per 1. September 2001 im Sinne der Mieter entschieden. Seit diesem Tag war eine dreimonatige Kündigungsfrist dann möglich, wenn nichts Gegenteiliges im Mietvertrag vereinbart war. Auch damals hatten viele Mieter nach dem 1. September 2001 während einer noch laufenden langen Kündigungsfrist erneut gekündigt. Das Landgericht stellte seinerzeit fest: Der Mieter kann ein schon zu einem späteren Zeitpunkt gekündigtes Mietverhältnis erneut zu einem früheren Zeitpunkt kündigen, wenn durch eine Gesetzesänderung Kündigungsfristen verkürzt werden.
mac
LG Berlin vom 14. November 2002 – 67 S 149/02 –
MieterMagazin 8/05
27.04.2013