Sollte der Vermieter Zusatzkosten für das Nachsortieren von Mülltonnen geltend machen, so sind diese im Rahmen der Betriebskostenabrechnung grundsätzlich nicht umlagefähig (Amtsgericht Mitte vom 10. November 2004, MieterMagazin 05, 75), da die Fremd-Vermüllung in der Regel nur einzelnen Mietern zuzuordnen ist und nicht auf die Allgemeinheit umgelegt werden darf.
Sollte sich durch eine Nachsortierung überdies ein anhaltend geringerer Bedarf an Mülltonnen herausstellen, ist davon auszugehen, dass die Tonnenanzahl vorher offensichtlich zu groß gewesen ist und der Vermieter demnach gegen das Gebot der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung verstoßen hat.
mr
MieterMagazin 8/05
04.01.2018