Der Vermieter ist gemäß § 535 BGB verpflichtet, entweder dem Zeitungsboten zu Händen des Verlags oder dem Mieter einen Schlüssel für die Haustür zu übergeben, damit der Zusteller bereits vor 6 Uhr morgens die Zeitung in den Briefkasten des Mieters einwerfen kann.
Zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehört die Möglichkeit des Mieters, sich in den frühen Morgenstunden die von ihm gewählte Tageszeitung zustellen zu lassen. So entschied bereits am 10. Januar 1985 das AG Wedding (MM 85, 350). Und nach dem Urteil des AG Charlottenburg vom 16. Dezember 1983 (MM 84, 81) kann der Mieter von seinem Vermieter so viele Hausschlüssel verlangen, wie er für den vertragsgemäßen Mietgebrauch der Wohnung benötigt (zum Beispiel für Lebensgefährten, Kinderbetreuerin, Zeitungsbote und so weiter).
Übrigens riskiert nach Ansicht des AG München ein Vermieter Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM (255.645,94 Euro), wenn er den frühmorgendlichen Zeitungsboten daran hindert, die Tageszeitung bis zur Wohnungstür der Hausbewohner zu bringen.
mr
MieterMagazin 12/05
01.08.2013