Leitsätze:
Sowohl der Wert der Beschwer für die Berufung als auch der Streitwert richtet sich bei der auf Mängelbeseitigung gerichteten Klage nach dem fiktiven Minderungsbetrag, der wegen der allein bestehenden Beeinträchtigung des vorhandenen Elektroherdes statt eines Gasherdes mit 4 % anzusetzen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist diese Minderung von der Bruttokaltmiete zu berechnen, wobei wegen § 9 ZPO 42 Monate anzusetzen sind. Der Wert der Beschwer bemisst sich nicht nach den Kosten der Mängelbeseitigung (vgl. BGH WM 00, 427).
LG Berlin, Beschluss vom 13.2.01 – 64 S 21/01 –
Mitgeteilt von RA Kai Jüdemann
29.05.2018