Leitsatz:
Auch im Falle der Aushändigung an den Zwangsverwalter haftet der Vermieter neben dem Zwangsverwalter auf Rückzahlung der Kaution.
LG Berlin, Urteil vom 19.2.01 – 67 S 275/00 –
Mitgeteilt von RA Holger Reckschmidt
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Mit Beschluss vom 11.5.1999 des Amtsgerichts Mitte – 30 L 13/99 – ist über das Grundstück, auf dem sich die streitgegenständliche Wohnung befindet, die Zwangsverwaltung angeordnet worden. Angesichts der ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Mitte vom 12.1.2000 erfolgten Beiziehung der Akte des Amtsgerichts Mitte zum vorgenannten Aktenzeichen sowie der vom Gericht hierzu getroffenen Feststellungen genügt das erst in zweiter Instanz erfolgte einfache Bestreiten der Klägerin in Bezug auf die Anordnung der Zwangsverwaltung nicht.
Nachdem das Mietverhältnis zwischen den Parteien auf Grund einer Kündigung der Klägerin am 28.2.1999 beendet war, ist die Beklagte zu 2) zur Rückzahlung der von der Klägerin geleisteten Kaution einschließlich der Zinsen gemäß § 550 b Abs. 2 BGB verpflichtet. Hierbei kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 2) – wie sie unsubstantiiert behauptet – die Kaution vor der Beschlagnahme des Grundstücks an den Zwangsverwalter ausgehändigt hat oder nicht.
Denn nach den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils, denen sich die Kammer anschließt, haftet auch im Falle der Aushändigung an den Zwangsverwalter der Vermieter neben dem Zwangsverwalter in Bezug auf den Rückzahlungsanspruch. Diese für den Fall der Veräußerung des Grundstücks vertretene Rechtsauffassung (BGHZ 141, 160), die sich auf eine Interpretation des § 572 Satz 1 BGB stützt, gilt nach Auffassung der Kammer in analoger Anwendung der vorgenannten Vorschrift auch im Falle der Anordnung einer Zwangsverwaltung und Beschlagnahme des Grundstücks. Dass die Vorschrift des § 572 BGB analog auf die Anordnung der Zwangsverwaltung zur Anwendung kommt, ergibt sich aus § 146 ZVG, wonach auch bei Anordnung der Zwangsverwaltung die für die Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften, soweit nicht die §§ 147 f ZVG entgegenstehen, anzuwenden sind; danach ist im Verhältnis Zwangsverwalter-Mieter auch die Bestimmung des § 57 ZVG anzuwenden, die ihrerseits auf § 572 BGB verweist (Landgericht Berlin NJW 1978, 1633). In dem dort entschiedenen Fall war zwar unstreitig die Kaution nicht an den Zwangsverwalter ausgehändigt worden; jedoch kommt es aus den Gründen der vorzitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierauf nicht entscheidend an. Vielmehr ist es zwar im Rahmen des § 152 ZVG dem Mieter möglich, gegenüber Ansprüchen des Zwangsverwalters aus dem Miet- oder Pachtvertrag Einwendungen geltend zu machen, die auch aus der Person des Vollstreckungsschuldners herrühren, jedoch beschränkt sich die Regelung des § 152 Abs. 2 ZVG auf Ansprüche, die dem Mieter im Rahmen des laufenden Mietverhältnisses entstehen, nicht jedoch auf den Rückzahlungsanspruch mit der Kaution, für den die Spezialvorschrift des §572 BGB, die auch auf den Zwangsverwalter analoge Anwendung findet, gilt. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) ist bei Anordnung der Zwangsverwaltung die Interessenlage des Mieters auch nicht dadurch entscheidend anders als im Falle der Veräußerung, dass der Zwangsverwalter für die Dauer der Zwangsverwaltung gemäß §152 Abs. 2 ZVG in die Rechte und Pflichten des laufenden Mietverhältnisses eintritt, weil der Zwangsverwalter letztlich Vertreter der Interessen des Gläubigers, nicht aber des Vermieters ist. …
Anmerkung der Redaktion:
Die zitierte Entscheidung des BGH ist auch veröffentlicht in WM 99, 397 = GE 99, 708 = NJW 99, 1857
09.05.2017