Die auf dieser Seite abgedruckten Beiträge sind Meinungsäußerungen von Lesern zu Berichten im MieterMagazin und geben nicht die Meinung der Redaktion wieder.
Betr.: MieterMagazin 12/2012, Seite 10, Jens Sethmann: „Mietzahlungsverzug – Bundesgerichtshof vereinfacht Kündigung“
Übersteigen – nicht erreichen
Mit Erstaunen habe ich den oben genannten Artikel zur Kenntnis nehmen müssen. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2012 (Aktenzeichen VIII ZR 107/12) wird hierin Folgendes ausgeführt: „Eine ordentliche Kündigung mit Kündigungsfrist kann der Vermieter schon aussprechen, wenn der Mietrückstand nur eine Monatsmiete beträgt. Lediglich bei Rückständen von weniger als einer Monatsmiete und einer Verzugsdauer von weniger als einem Monat ist die Kündigung ausgeschlossen.“
Diese Darstellungen entsprechen hinsichtlich der kündigungsbegründenden Rückstände nicht den Ausführungen des Bundesgerichtshofes in dem von Ihnen in Bezug genommenen Urteil und zwar weder im Leitsatz, noch in den Urteilsgründen.
Der BGH führt aus: „In Anlehnung an die überwiegend vertretenen Auffassungen erscheint dem Senat die Erheblichkeitsgrenze nicht überschritten, wenn der Rückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt …)“
Dabei geht der BGH erkennbar davon aus, dass ein zur ordentlichen Kündigung berechtigender Rückstand erst dann vorliegt, wenn die Rückstände eine Monatsmiete übersteigen, also nicht lediglich erreichen. Der Rückstand mit lediglich einer Monatsmiete rechtfertigt demnach gerade nicht die ordentliche Kündigung, wenn nicht weitere Rückstände (beziehungsweise Umstände) hinzutreten.
Da ich die Ausführung des BGH insoweit für eindeutig halte, würde mich interessieren, wie Sie zu Ihrer abweichenden Auffassung gelangen, zumal Ihre Darstellungen in dem genannten Artikel Mieter veranlassen können, eine Kündigung für wirksam zu halten, die gar nicht wirksam ist, da sie sich lediglich mit einer einzigen Miete im Rückstand befanden, eine Situation, die sich in der Praxis sehr häufig ergibt, wenn nämlich ein Mieter einen Monat eine Mietzahlung nicht leisten konnte und in den Folgemonaten nicht in der Lage ist, den Rückstand auszugleichen.
P. Bongard, 10711 Berlin
MieterMagazin-Leser P. Bongard hat in vollem Umfang Recht.
Die Redaktion
Betr.: MieterMagazin 12/2012, Seite 10, Jens Sethmann: „Mietzahlungsverzug – Bundesgerichtshof vereinfacht Kündigung“
Traurig und ungerecht
Es ist schon sehr traurig, erfahren zu müssen, was in dieser Stadt passiert und wie die Ungerechtigkeit immer mehr an Platz und Größe gewinnt. Ich kann nur die armen jungen Menschen bemitleiden, denn was auf diese Menschen zukommt, ist eine Katastrophe.
M. Marcellus per E-Mail
Betr.: MieterMagazin 12/2012, Seite 10, Jens Sethmann: „Mietzahlungsverzug – Bundesgerichtshof vereinfacht Kündigung“
Falsche Rücksichtnahme?
Nicht zum ersten Mal vermisse ich die Nennung der Bösewichter mit vollem Namen. So auch im MieterMagazin 12/2012 („Bundesgerichtshof vereinfacht Kündigung“ und „Verschlimmbesserung Stuttgarter Platz“). Das sind doch wichtige Informationen, die dem Leser nicht vorenthalten werden dürfen, auch für den Fall der unfreiwilligen Kontaktaufnahme. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass rechtliche Gründe der Namensnennung entgegenstehen. Warum also diese Rücksichtnahme am falschen Ort?
B. Schütze per E-Mail
Es hat ausschließlich rechtliche Gründe. Das MieterMagazin ist schon mehrfach bei presserechtlichen Auseinandersetzungen gegen Privateigentümer wegen Namensnennung oder Identifizierungsmöglichkeiten unterlegen, bis hin zum Berliner Verfassungsgerichtshof. Im Fall „Mietzahlungsverzug – Bundesgerichtshof vereinfacht Kündigung“ handelt es sich zufällig sogar um die Eigentümerin, um die es auch im Presserechtsstreit vor dem Verfassungsgerichtshof gegangen ist.
Die Redaktion
Betr.: MieterMagazin 12/2012, Seite 4, Leserbrief: „Zeitansage“
Bedeutung verloren
Hätte der Leser nachgedacht, hätte er diesen Leserbrief nicht schreiben müssen. Es ist eine Zumutung, wenn die Interessen einiger Gottesanbeter über die Interessen der ruhebedürftigen Allgemeinheit gestellt werden. Die direkt Betroffenen, selbst wenn sie nicht schlafbedürftige Nacht- oder Schichtarbeiter, Kranke oder zu Hause arbeitende Menschen sind, haben ein Recht auf Schutz vor Lärmbelästigung. Kirchengeläut hat seine frühere Bedeutung längst verloren. Ich denke mal, im Jahr 2012 wird jeder auch über einen Zeitanzeiger verfügen. Leser Lieske sollte sich einen Wecker leisten.
Katharina Berger per E-Mail
Betr.: MieterMagazin 12/2012, Seite 4, Leserbrief: „Zeitansage“
Das Ritual stört
Bedauerlich, dass Sie, M. Lieske, nicht verstehen können, dass selbst Katholiken, vom Rest der Menschen zu schweigen, nicht unbedingt akustisch und unfreiwillig von überholten religiösen Ritualen einiger Weniger belästigt werden wollen und es unter Umständen als beeinträchtigende Ruhestörung erfahren, die ihre Lebensqualität mindert. Ein gestandener Muezzin in Ihrer unmittelbaren Nähe könnte schnell für Ihr Verständnis sorgen. Besitzen Sie keine Uhr?
F. Braun per E-Mail
MieterMagazin 1+2/13
07.05.2017