Leitsatz:
Wesentlicher Faktor für den Wohnwert ist die Lärmbeeinträchtigung, wie sie sich in der Wohnung auswirkt und nicht im „Wohnumfeld“, also etwa wenn die Mieter das Haus verlassen.
AG Tiergarten, Urteil vom 23.4.01 – 5 C 79/01 –
Mitgeteilt von RAin Cornelia Möller
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist nach § 2 MHG zulässig und begründet. Die Klägerin ist als Außengesellschaft (allein) aktivlegitimiert, den Mieterhöhungsanspruch wahrzunehmen.
Entgegen der Meinung der Beklagten ist im Mietspiegelfeld H 2 für die Merkmalgruppe 4 kein Abschlag vorzunehmen. Die Lärmbelästigung durch die L.-Straße ist für die Wohnung der Beklagten im Gartenhaus nicht zu berücksichtigen; in der Orientierungshilfe wird ausdrücklich auf die Lage der Wohnung (und nicht die Lage des Hauses) abgestellt. Das Gericht folgt nicht der offenbar entgegenstehenden Auffassung des Landgerichts Berlin, wie sie in dem Urteil vom 20.8.1999 (von den Beklagten eingereicht) vertreten wird. Wesentlicher Faktor für den Wohnwert ist die Lärmbeeinträchtigung, wie sie sich in der Wohnung auswirkt und nicht im „Wohnumfeld“, also etwa wenn die Mieter das Haus verlassen. Ob ein Mieter nachts bei geöffneten Fenster schlafen kann, ist von erheblich größerer Bedeutung als Verkehrslärm beim Brötchen holen. …
Anmerkung der Redaktion:
a.A. LG Berlin v. 20.8.99 – 63 S 36/99 –
16.03.2013