Leitsatz:
Für den Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage ist bei der Vermittlung eines Mietvertrages über eine zur Anlage gehörende Wohnung ein Maklerprovisionsanspruch auch dann ausgeschlossen, wenn er nicht Verwalter hinsichtlich des Sondereigentums der vermittelten Wohnung ist.
AG Mitte, Urteil vom 2.4.01 – 26 C 456/00 –
LG Berlin, Urteil vom 8.11.01 – 51 S 300/01 –
Mitgeteilt von RAen Christoph Freund & Bodo K. Seidel
Urteilstexte
Aus dem Tatbestand des Amtsgerichts:
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Rückzahlung einer Maklerprovision in Höhe von 2601,88 DM. Der Beklagte wies der Klägerin die Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages im Hause … Berlin nach. Am 14.1.2000 leistete die Klägerin an den Beklagten die Maklerprovision. Unstreitig ist die … Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage nach den Vorschriften des WEG. Die Klägerin meint, dem Beklagten stehe ein Anspruch auf Maklerprovision gemäß § 2 Abs. 2 WoVermittG nicht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 24.10.2000 verwiesen.
Die Klägerin beantragt, wie erkannt.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die … sei lediglich Verwalterin nach WEG gegenüber den betroffenen Wohnungseigentümern, nicht jedoch im konkreten Fall Mietsonderverwalterin. Die entsprechenden Angaben im Mietvertrag vom 14.1.2000 seien insoweit fehlerhaft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird auf den Schriftsatz vom 16.1. 2001 verwiesen. …
Aus den Entscheidungsgründen des Amtsgerichts:
Die Klage ist gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 3 WoVermittG, 812 Abs.1 Satz 1 erster Fall BGB in Höhe der Hauptforderung von 2601,88 DM begründet.
Der Mietvertrag vom 14.1.2000 ist über Wohnräume geschlossen worden, deren Verwalter, die …, eine juristische Person ist, an der der Wohnungsvermittler rechtlich und wirtschaftlich beteiligt ist. Der Beklagte ist unstreitig Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der … . Ein Maklerlohnanspruch ist folglich in der Person des Beklagten nicht entstanden, so dass die von der Klägerin bewirkte Leistung, weil ohne Rechtsgrund erfolgt, nach § 812 Abs.1 Satz 1 erster Fall BGB herauszugeben ist.
Es mag dahinstehen, ob die … vorliegend entgegen den Angaben im Mietvertrag ausschließlich Verwalterin nach den Vorschriften des WEG ist oder ob sie im konkreten Fall auch Mietsonderverwalterin gegenüber der Klägerin ist. Der Inhalt des von der … am 17.12. 1999 verfassten Mieterinformation spricht indiziell, neben den Angaben im Mietvertrag, für Letzteres. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 2 Abs. 2 Nr. 3 WoVermittG liegen jedoch auch dann vor, wenn der Makler lediglich Verwalter der betroffenen Wohnung nach den Vorschriften des WEG ist. Diese Auffassung ist nach dem Wortlaut der Vorschrift vertretbar und entspricht daneben dem Schutzzweck der Vorschrift. Der Maklerlohnanspruch soll dann nicht entstehen, wenn eine Verflechtungslage vorliegt, angesichts derer dem Makler die zu erwartende Unabhängigkeit gegenüber den Partnern des Hauptvertrages fehlt. Dies ist vorliegend der Fall, weil die vom Beklagten beherrschte juristische Person als WEG-Verwalter wirtschaftlich auf der Vermieterseite steht und somit gegenüber der Klägerin als Maklerkundin keine neutralen Maklerdienste erbringen kann. Ob letztlich der formale Wohnungseigentümer oder ein von ihm beauftragter Dritter den Hauptvertrag schließt, ist für die Beurteilung der maklerrechtlichen Konfliktsituation unbeachtlich. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es im Rahmen von § 2 Abs. 2 WoVermittG nicht darauf an, ob der dort genannte „Verwalter“ die Befugnisse hat, rechtsverbindliche Erklärungen für den Vermieter gegenüber dem Mieter abzugeben. Ein Maklerlohnanspruch wird etwa nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG auch dem als Makler tätigen Mieter der nachgewiesenen Wohnung versagt. Auch dieser ist nicht befugt, verbindliche Erklärungen für den Vermieter abzugeben, gleichwohl verhindert die Vorschrift die Entstehung des Maklerlohnanspruches deshalb, weil sie bei den enumerativ aufgeführten Fallsituationen eine maklerrechtliche Verflechtungslage annimmt, welche die Erbringung einer vollwertigen Maklerleistung gegenüber dem Maklerkunden ausschließt.
Aus der Entscheidung des Landgerichts:
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen, weil die Kammer die Gründe der angefochtenen Entscheidung für zutreffend erachtet und diesen nichts hinzuzufügen hat.
Anmerkung der Redaktion:
ebenso:
LG München I WM 96, 548; NZM 01, 487
LG München II NZM 01, 489
LG Kiel WM 00, 312, 313
LG Bautzen WM 98, 363; WM 99, 472
LG Ravensburg WM 98, 605
LG Bonn NJW-RR 96,1524
LG Lüneburg WM 97,182
AG Lüdenscheid WM 96, 428
AG Heilbronn ZMR 99, 40
AG Braunschweig ZMR 98, 289
anders:
LG Lüneburg v. 6.11.2001 – 9 S 44/01 –
LG Hamburg ZMR 95, 90; NJW 97, 2827; NZM 01, 489
LG Mainz NZM 00, 310
LG Cottbus NZM 00, 150
LG Heidelberg NJW-RR 97, 775
LG Köln NJW-RR 97, 369
LG Stade WM 97, 53
AG Hamburg ZMR 95, 90
AG Regensburg WM 89, 424
16.03.2013