Leitsatz:
Der Einbau von Isolierglasfenstern an Stelle vorhandener defekter Holzkastendoppelfenster stellt keine Instandsetzung dar, sondern eine Veränderung der Mietsache, zu der der Vermieter nicht befugt ist.
LG Berlin, Urteil vom 17.12.01 – 62 S 238/01 –
Mitgeteilt von RAen Christoph Müller & Ernst Warner
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Die Berufung ist teilweise begründet.
1. Sofern die Klägerin allerdings den Beklagten vorschreiben will, dass sie zuerst einen Reparaturversuch vorzunehmen haben, ist die Berufung unbegründet. Es ist Sache des Vermieters, welche Maßnahmen der Mangelbeseitigung er ergreifen will, denn er schuldet nur den Erfolg (BGH NJW 1978, 1584; Urteil der Kammer in GE 1994, 1447; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. 1999, VIII Rn. 27).
2. Hingegen stellt der Einbau von Isolierglasfenstern an Stelle vorhandener, defekter Holzkastendoppelfenster keine Instandsetzung dar, sondern eine Veränderung der Mietsache, zu der der Vermieter nicht befugt ist (LG Berlin ZK 61 – GE 1984, 761; 1987, 1001; WM 1987, 384; AG Hamburg MM 1989, 32 = WM 1990, 68; Schmidt/Futterer, Mietrecht, Kommentar, 7. Aufl. 1999, § 541 a Rn. 16).
Der Vermieter darf die Mietsache nicht ohne weiteres verändern. Veränderungen bei Instandsetzungsmaßnahmen müssen sich vielmehr im Rahmen des vereinbarten Vertragsgegenstands halten. Nur in untergeordneter Hinsicht darf er auch Veränderungen vornehmen.
Vertragsgemäß sind die vorhandenen Holzkastendoppelfenster. Isolierglasfenster sind etwas anderes nach Material und Handhabung. Das unterschiedliche Material (Holz bzw. Kunststoff) wirkt sich nicht nur im Ansehen aus, sondern auch im Einfluss auf das Raumklima. Bei Anbringung von Isolierglasfenstern muss das Lüftungsverhalten des Mieters regelmäßig vollständig umgestellt werden, um Feuchtigkeitsmängel zu vermeiden. Sofern Isolierglasfenster einflügelig sind, ist ihre Handhabung umständlicher, weil der Fensterflügel bei Öffnung anders als bei einem mehrflügeligen Kastendoppelfenster weit in den Raum hineinragt.
Die Beklagten dürfen die Fenster daher erneuern, sofern das erforderlich zur Mangelbeseitigung ist, jedoch nur durch Holzkastendoppelfenster.
Etwas anderes zum Inhalt der vertraglichen Vereinbarung hinsichtlich des Gegenstands der Mietsache ergibt sich nicht daraus, dass die Miete „nur“ etwa 9,00 DM je Quadratmeter beträgt. Dass die Opfergrenze für die Beklagten im Hinblick auf die Kosten für Holzkastendoppelfenster überschritten sei (LG Berlin – ZK 61 – GE 1984, 761), ist nicht dargelegt. …
Anmerkung der Redaktion:
anders noch in der Entscheidung vom 6.12.84 – 62 S 415/83 -, MM 85, 118
16.03.2013