Leitsätze:
Es genügt, dass nur einer von zwei Mietern ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung geltend machen kann, weil einer der Mieter die Wohnung verlassen hat und der verbleibende Mieter zur Deckung der Wohnkosten einen oder mehrere Dritte aufnehmen will. Wer aber befugt ist, den Klageanspruch nach materiellem Recht in eigener Person geltend zu machen, ist grundsätzlich auch im Prozess aktivlegitimiert.
LG Berlin vom 27.3.2008 – 62 S 376/07 –
Mitgeteilt von RA Jörg Grützmachers
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Entgegen der Einwände des Beklagten genügt es auch, dass nur einer der beiden Mieter ein berechtigtes Interesse geltend machen kann (Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl., § 553 BGB Rz. 3; LG Berlin NJW-RR 1990, 457),weil – wie im vorliegenden Fall – einer der Mieter die Wohnung verlassen hat und der verbleibende Mieter zur Deckung der Wohnkosten eine oder mehrere Dritte aufnehmen will. Auch der Einwand, der Kläger könne einen etwaigen materiellen Anspruch jedenfalls nicht allein gerichtlich geltend machen, greift nicht. Wer befugt ist, den Klageanspruch nach materiellem Recht in eigener Person geltend zu machen, ist grundsätzlich auch im Prozess aktivlegitimiert (Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 26. Aufl. vor § 253 ZPO, Rz 25); dies aber ist hier der Fall. Dem stehen auch die Interessen der Mitmieterin T. nicht entgegen, die hier ausdrücklich ihr Einverständnis mit der Untervermietung erklärt hat. …
16.08.2013