Leitsatz:
Ohne weitere vertragliche Vereinbarung muss auch eine Altbaumietwohnung zumindest einen Mindeststandard des zeitgemäßen Wohnens gewährleisten. Dies ist jedoch nicht gegeben, wenn sich zwangsläufig bei vertraglich ordnungsgemäßem Mieterverhalten ein Raumklima entwickelt, das zur Schimmelbildung führt.
LG Berlin vom 22.2.2013 – 65 S 244/12 –
Mitgeteilt von RA Johann Heinrich Lüth
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Mieterin hatte ihren Vermieter auf Beseitigung des Schimmelbefalls und der Ursache der Schimmelbildung im Bad in Anspruch genommen. Dieser meinte jedoch, dem Mängelbeseitigungsanspruch der Mieterin stehe deren schuldhaftes Verhalten gegenüber, weil sie nicht ausreichend lüfte und heize.
Das Gericht gab der Mieterin recht. Denn auch mit dem ihr den Umständen nach zumutbaren Heiz- und Lüftungsverhalten hätte sie die Feuchtigkeits- und Schimmelbildung nicht vermeiden können.
Ausweislich der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen hätte zur Vermeidung der Schimmelentstehung im Badezimmer dauerhaft eine Raumtemperatur von 20° C und eine durchschnittliche Raumfeuchte von unter 45 Prozent herrschen müssen. Da jedoch beim vertragsgemäßen Gebrauch des Bades durch Duschen oder Baden zwangsläufig große Wasserdampfmengen anfielen, die die relative Luftfeuchte auf bis zu 100 Prozent erhöhen und bei winterlichem Außenklima durch einen einzelnen Lüftungsvorgang vorliegend durchschnittlich nur 150 bis 200 Gramm Wasser abgelüftet werden könnten, wären nach jedem Duschen/Baden 4 bis 6 Lüftungsvorgänge zu wiederholen. Da jedoch bei jedem Lüftungsvorgang auch die Temperatur absinke, ergebe sich eine zusätzliche Schwierigkeit dafür, das für die Vermeidung einer Schimmelbildung erforderliche Raumklima von 20° C und 45 Prozent relativer Luftfeuchtigkeit herzustellen.
Ein solches Heiz- und Lüftungsverhalten im Badezimmer sei der Mieterin aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich hier um einen Altbau handele, nicht zumutbar, ungeachtet dessen, dass ein besonderes Lüftungsverhalten vertraglich nicht vereinbart gewesen war. Da es der Mieterin demnach nicht möglich sei, bei vertragsgemäßem Gebrauch der Mietsache und zumutbarem Heiz- und Lüftungsverhalten eine Schimmelbildung zu verhindern, komme eine schuldhafte Verursachung der Schimmelbildung nicht in Betracht.
Urteilstext
Gründe:
I.
Es wird auf die Darstellung des Tatbestandes gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Beseitigung des Schimmelbefalls und der Ursache der Schimmelbildung gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB.
Der Schimmelbefall und die Ursache dafür, dass sich aufgrund des Raumklimas Schimmel bildet, stellen einen Sachmangel der Mietsache dar. Dagegen kann die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, dass die Mietwohnung den gesetzlichen und behördlichen Vorgaben zum Erbauungszeitpunkt entsprechen würde. Denn ohne weitere vertragliche Vereinbarung muss auch eine Altbaumietwohnung zumindest einen Mindeststandard des zeitgemäßen Wohnens gewährleisten (BGH, Urteil vom 26.07.2004, VIII ZR 281/03, GE 2004, 1090). Dies ist jedoch nicht gegeben, wenn sich zwangsläufig bei vertraglich ordnungsgemäßem Mieterverhalten ein Raumklima entwickelt, das zur Schimmelbildung führt.
Zu Recht hat das Amtsgericht festgestellt, dass dem Anspruch der Klägerin auf Mängelbeseitigung kein schuldhaftes Verhalten an der Verursachung entgegensteht. Denn auch mit dem ihr den Umständen nach zumutbaren Heiz- und Lüftungsverhalten kann sie die Feuchtigkeits- und Schimmelbildung nicht vermeiden.
Ausweislich der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen – dessen nachvollziehbare Ausführungen sich das Gericht zu eigen macht – muss zur Vermeidung der Schimmelentstehung im Badezimmer dauerhaft eine Raumtemperatur von 20° C und eine durchschnittliche Raumfeuchte von unter 45 % herrschen. Da jedoch beim vertragsgemäßen Gebrauch des Bades durch Duschen oder Baden zwangsläufig große Wasserdampfmengen anfallen, die die relative Luftfeuchte auf bis zu 100% erhöhen und bei winterlichem Außenklima durch einen einzelnen Lüftungsvorgang vorliegend durchschnittlich nur 150 – 200 g Wasser abgelüftet werden können, wären nach jedem Duschen/Baden 4 bis 6 Lüftungsvorgänge zu wiederholen. Da jedoch bei jedem Lüftungsvorgang auch die Temperatur absinkt, ergibt sich eine zusätzliche Schwierigkeit dafür, das für die Vermeidung einer Schimmelbildung erforderliche Raumklima von 20° C und 45 % relativer Luftfeuchtigkeit herzustellen. Insoweit kann auch dahingestellt bleiben, ob der Klägerin aufgrund einer Nachtabsenkung der Heizung überhaupt das dauerhafte Beibehalten einer Temperatur von 20° C im Bad möglich ist, denn auch eine solche Beheizung des unbenutzten Badezimmers über Nacht ist unzumutbar.
Ein solches Heiz- und Lüftungsverhalten im Badezimmer ist dem Mieter aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich hier um einen Altbau handelt, nicht zumutbar, ungeachtet dessen, dass ein besonderes Lüftungsverhalten vertraglich nicht vereinbart wurde. Da es der Klägerin nicht möglich ist, bei vertragsgemäßem Gebrauch der Mietsache und zumutbaren Heiz- und Lüftungsverhalten eine Schimmelbildung zu verhindern, kommt eine schuldhafte Verursachung der Schimmelbildung nicht in Betracht.
Daher kam es auch nicht auf das vorgetragene Lüftungsverhalten der Klägerin an. Entsprechend war der Beklagten keine Schriftsatzfrist auf den Vortrag der Klägerin zu gewähren.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2, 713 ZPO.
3. Vorliegend war die Revision gemäß § 543 Abs, 2 S. 1 ZPO hinsichtlich der Rechtsansicht der Beklagten, dass einer Mangelhaftigkeit der Mietwohnung entgegenstünde, dass die Mietwohnung den gesetzlichen und behördlichen Vorgaben zum Erbauungszeitpunkt entsprach, nicht zuzulassen. Denn es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Altbaueigenschaft bei der Zumutbarkeit des Heiz- und Lüftungsverhaltens zu berücksichtigen ist. Vorliegend geht es allein um die Einzelfallentscheidung, ob das konkret erforderliche Lüftungsverhalten auch unter Berücksichtigung der Altbaueigenschaft zumutbar ist.
11.06.2018