Leitsätze:
1. Die Korrektur des Umlagemaßstabes (hier: Wohnfläche statt Miteigentumsanteile) nach Ablauf der Ausschlussfrist löst keinen Anspruch auf Zahlung einer Betriebskostennachforderung aus.
2. Nach § 560 Abs. 4 BGB darf eine Anpassung der Vorauszahlungen erst nach einer Abrechnung über die Betriebskosten verlangt werden. Die Erhöhung setzt voraus, dass sich aus der Abrechnung ein Nachzahlungsanspruch des Vermieters ergibt. Wenn der Vermieter die Abrechnung nicht innerhalb der in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB vorgesehenen Jahresfrist erteilt hat und er deshalb gemäß §556 Abs. 3 Satz 3 BGB mit einer Nachforderung ausgeschlossen ist, kann er auch keine Erhöhung der Vorauszahlungen vornehmen. Die Rechtzeitigkeit der Abrechnung ist Voraussetzung für den Anspruch des Vermieters auf Erhöhung der Vorauszahlungen.
LG Berlin, Urteil vom 8.12.03 – 67 S 235/03 –
Mitgeteilt von RA Jörg Grützmacher
11.03.2013