Leitsätze:
Es reicht auch bei berechtigtem Interesse des Mieters an der vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses nicht aus, wenn der Mieter den Ersatzmieter nur benennt, dieser sich aber bei dem Vermieter nicht meldet. Der Vermieter braucht sich nicht selbst um den Abschluss eines Mietvertrages mit dem benannten Ersatzmieter zu bemühen.
AG Schöneberg, Urteil vom 16.10.02 – 104 C 99/02 A –
Mitgeteilt von RAin Beate Almenräder
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist unstreitig auch nicht durch einverständliche Vertragsbeendigung zum 31.3.1999 beendet worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich die Klägerin auch nicht so behandeln lassen, als hätte sie in die Vertragsaufhebung spätestens zum 13.3.2000 eingewilligt. Sie war nicht verpflichtet, die Beklagte spätestens zu Ende März 2000 aus dem Mietvertrag zu entlassen.
Der Vermieter ist nur dann verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus dem Wohnungsmietvertrag zu entlassen, wenn das berechtigte Interesse des Mieters an der Aufhebung dasjenige des Vermieters am Bestand des Vertrages ganz erheblich übersteigt und wenn der Mieter dem Vermieter mehrere geeignete Nachmieter zur Auswahl stellt, die bereit sind, den Mietvertrag zu übernehmen (vgl. OLG Karlsruhe RE ZMR 1981, 269).
Ein solches erhebliches berechtigtes Interesse der Beklagten hat hier zwar vorgelegen. Die Verpflichtung des Vermieters zur Aufhebung des Mietverhältnisses und Ersatzvermietung besteht, wenn der Mieter aus familiären Gründen eine größere Wohnung benötigt (vgl. LG Hannover, WM 1988, 12; LG Köln, WM 1989, 283). So war es hier unstreitig.
Die Beklagte hat der Klägerin auch unstreitig drei Ersatzmieter genannt. Sie hat aber nicht im Einzelnen nachvollziehbar dargetan, dass auch die weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrages mit einem der vorgeschlagenen Ersatzmieter vorgelegen hat, dass nämlich die Ersatzmieter sich selbst bei dem Vermieter um den Abschluss des Mietvertrages bemüht haben (vgl. Kinne in Kinne/Schach, Miet- und Mietprozessrecht, 3. Aufl., § 537 Rdnr. 26). Die Klägerin hat bestritten, dass sich die von der Beklagten genannten Bewerber bei ihr gemeldet, insbesondere schriftliche Bewerbungsunterlagen eingereicht hätten. Da die Beklagte das Gegenteil weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt hat, ist von der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin auszugehen. Damit entfällt aber der Anspruch der Beklagten auf die Vertragsaufhebung ohne weiteres. Es reicht auch bei berechtigtem Interesse des Mieters an der vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses nicht aus, wenn der Mieter die Ersatzmieter nur benennt, diese sich aber bei dem Vermieter nicht melden. Der Vermieter braucht sich nicht selbst um den Abschluss eines Mietvertrages mit den benannten Ersatzmietern zu bemühen (vgl. Kinne in Kinne/ Schach, Miet- und Mietprozessrecht, 3. Aufl., § 537 Rdnr. 26).
Der Mietzinsanspruch ist auch nicht nach § 552 S. 3 BGB a.F. entfallen. Nach dieser Vorschrift war der Mieter zur Entrichtung des Mietzinses nicht verpflichtet, solange der Vermieter einem Dritten den Gebrauch der Mietsache überlassen hat. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Klägerin bereits ab 1.4.2001 infolge der Überlassung des Gebrauchs der Wohnung an einen neuen Mieter außerstande gewesen ist, ihr den Gebrauch zu gewähren. Es genügt insofern nicht, dass sie lediglich die Weitervermietung ab 1.5.2001 bestreitet, da sie selbst für die frühere Weitervermietung darlegungs- und beweispflichtig ist.
Die Beklagte hat auch nicht nachvollziehbar unter Darlegung konkreter Tatsachen vorgetragen, dass die Klägerin den Abschluss eines Mietvertrages spätestens zum 1.4.2001 treuwidrig vereitelt hätte. Es genügt insofern nicht allein der Hinweis, dass die Klägerin der Beklagten erklärt hat, es gäbe mehrere Bewerber für die Wohnung. Tatsächlich ist, wie die Klägerin durch Vorlage des Mietvertrages mit Frau T… und Herrn F… substantiiert dargetan hat, eine Weitervermietung erst zum 1.5.2001 zu Stande gekommen. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dies darauf beruht, dass die Klägerin sich in sozialethisch vorwerfbarer Weise über die berechtigten Interessen der Beklagten hinweggesetzt hätte. Es sind zahlreiche Gründe denkbar, die einen früheren Vertragsabschluss verhindert haben können, ohne dass der Klägerin der Vorwurf des Verstoßes gegen Treu und Glauben gemacht werden könnte. Der Wunsch, einen höheren Mietzins zu erzielen, ist unter den gegebenen Umständen – unzureichende eigene Bemühungen der Beklagten für eine Neuvermietung (s.o.) – unschädlich (vgl. auch LG Saarbrücken, WM 1995, 313 f.). …
24.11.2018