Leitsatz:
Der Mieter hat Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften der Gesellschafter seiner Vermietungs-GbR.
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 30.8.06 – 5 C 228/06 –
und LG Berlin, Beschluss vom 14.12.06 – 62 S 259/06 –
Mitgeteilt von RA Hartmut Hoven
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen des amtsgerichtlichen Urteils:
„… Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf die namentliche
Benennung ihrer Gesellschafter aus § 242 BGB zu. Im Passivprozess können
neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die einzelnen Gesellschafter zur
Verwirklichung der persönlichen Gesellschafterhaftung in Anspruch genommen
und verklagt werden, so dass dem Kläger schon aus diesem Grund ein Anspruch
auf Benennung der einzelnen Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts gegen die Beklagte zusteht. Hinzu kommt, dass jeder Gesellschafter
jedenfalls für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten umfassend haftet, auf
die er persönlich in Anspruch genommen werden kann. Stellt sich nämlich erst
während der Zwangsvollstreckung heraus, dass überhaupt kein
Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, bleiben dem Gläubiger noch die Titel
gegen die einzelnen Gesellschafter. Da somit der Kläger seine Rechte aus dem
Mietvertrag auch gegen die einzelnen Gesellschafter geltend machen kann,
steht ihm ein Anspruch auf Benennung der Mitglieder nach Namen und
Anschriften zu. …“
Aus dem Hinweis des Landgerichts vom 16.11.2006:
„… Eine Vermieter-GbR ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dem Mieter
als ihrem Vertragspartner Auskunft darüber zu erteilen, aus welchen
Mitgliedern sie besteht. Ein Mietverhältnis ist zugleich auch ein spezielles
Treueverhältnis, so dass beide Vertragsparteien ein berechtigtes Interesse
daran haben, zu wissen, wer ihr Vertragpartner ist. Auch im Hinblick auf die
Regelung des § 735 BGB (Nachschusspflicht bei Verlust) ist es durchaus von
Interesse, ob die GbR etwa auch aus natürlichen Personen, aus
Personengesellschaften oder allein aus Kapitalgesellschaften besteht. …“
Aus dem die Berufung zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom
14.12.2006:
„… Die Befürchtung der Beklagten, der Kläger könne beabsichtigen, in
unsachlicher Weise einen oder mehrere Gesellschafter zu kontaktieren, steht
dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Ebenso könnte dem Kläger – wenn es
sich bei der Beklagten um eine oHG handeln würde, nicht aus den
vorgetragenen Bedenken eine Einsichtnahme in das Handelsregister verwehrt
werden, dem die Namen, Vornamen, Geburtsdaten, und Wohnorte jedes
Gesellschafters entnommen werden könnten, § 106 Abs. 2 Nr. HGB. Es ist nicht
ersichtlich, warum eine am Rechtsverkehr teilnehmende GbR insoweit einen
weitergehenden Schutz als eine oHG genießen sollte. …“
23.02.2013