Leitsatz:
Die Kosten für den Betrieb eines Streichelzoos sind als sonstige Betriebskosten umlagefähig.
AG Schöneberg vom 5.9.2012 – 7 C 549/11 –
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Bewohnerin eines Pflegewohnheimes für ältere Menschen wandte sich gegen den Ansatz von Kosten für den Unterhalt eines auf dem Wohngrundstück gelegenen Streichelzoos. Neben dem Futter fiel hier vor allem das Gehalt für die Tierpfleger ins Gewicht. Allerdings belief sich der strittige Betrag angesichts der Größe der Anlage auf lediglich 35,20 Euro pro Jahr.
Das Gericht erblickte in den Kosten sonstige Betriebskosten nach Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 der II. BerechnungsVO, welche umlagefähig sind, wenn sie – wie vorliegend – ausdrücklich mietvertraglich vereinbart wurden. Insofern sei der Streichelzoo zu vergleichen mit sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen wie beispielsweise einer Sauna oder einem Schwimmbad. Die Umlage der Kosten verstoße auch nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Wirtschaftlich könne nicht nur das sein, was zu Wohnzwecken unverzichtbar sei. Anderenfalls wären Kosten für Gemeinschaftsanlagen praktisch nie umlegbar, was augenscheinlich nicht richtig sein könne. Der Streichelzoo präge die Wohnanlage für ältere Menschen wesentlich und würde für nicht wenige Interessenten bei der Entscheidung über die Anmietung eine Rolle spielen. Auch die Mieterin wusste vor Anmietung der Wohnung von der Existenz des Streichelzoos und musste sich darauf einstellen, dass dies mit Kosten verbunden sein würde. Dafür, dass der Kostenrechnung der Tierpfleger ein unwirtschaftlicher, weil überteuerter Vertrag zugrunde liege, habe die Mieterin nichts vorgetragen.
04.01.2018