Leitsatz:
Wird das Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters gemäß § 564 Satz 1 BGB mit dem Erben fortgesetzt, sind die nach dem Erbfall fällig werdenden Forderungen jedenfalls dann reine Nachlassverbindlichkeiten, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet wird.
BGH vom 23.1.2013 – VIII ZR 68/12 –
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Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Tochter des verstorbenen Mieters hatte die Erbschaft mit einer beim Nachlassgericht eingegangenen notariellen Erklärung ausgeschlagen und im Übrigen die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 Absatz 1 Satz 1 BGB erhoben. Des Weiteren hatte sie das Mietverhältnis nach § 564 Satz 2 BGB gekündigt.
Der Vermieter begehrte Zahlung ausstehender Mieten, ferner Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache, insgesamt 7721,54 Euro.
Das Berufungsgericht war davon ausgegangen, dass die Erbausschlagung der Tochter nicht rechtzeitig erfolgt sei und sie daher weiterhin Erbin sei. Darauf komme es aber gar nicht an – so der BGH -, da die Tochter die Dürftigkeitseinrede erhoben habe und die Unzulänglichkeit des Nachlasses festgestellt worden war. Denn jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet werde, seien auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten – mit der Folge, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken könne und nicht daneben mit seinem Eigenvermögen hafte. § 564 Satz 1 BGB begründe keine persönliche Haftung des Erben.
14.10.2017