Leitsatz:
Gegen keine einzige Formulierung des in MieterMagazin 6/06, auf Seite 162 veröffentlichten Artikels „Betriebskosten: Doppelt kassiert sich besser“ haben die dort genannten Akteure presserechtliche Unterlassungsansprüche.
LG Berlin, Urteil vom 6.9.07 – 27 S 4/07 –
Mitgeteilt von RAen Christoph Müller & Ernst Warner
Urteilstext
Aus dem Tatbestand:
Der Kläger zu 1) wurde mit Beschluss vom 27. Februar 1999 zum Wohnungseigentums-Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft O.-Straße in Berlin bestellt. Er war aufgrund des Verwaltungsvertrages berechtigt, für die WEG Verträge über die Hausreinigungs- und Hausmeisterdienste abzuschließen und war hierbei von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Im Rahmen seiner Verwaltertätigkeit schloss er im Namen der WEG am 1. März 1999 einen Hausmeister- und Hausreinigungsvertrag mit sich selbst, wobei eine monatliche Vergütung von 597,96 DM (entspricht 305,73 Euro) für Hausreinigungsdienste vereinbart wurde. Im Rahmen einer Vertragsverlängerung am 1. Oktober 2000 wurde die Vergütung auf 854,23 DM (entspricht 436,76 Euro) erhöht.
In der Folgezeit gründete die Ehefrau des Klägers zu 1) eine eigene Firma, nämlich die Klägerin zu 2), die unter derselben Geschäftsadresse firmiert wie die Firma des Klägers zu 1). Der Kläger zu 1) schloss im Namen der WEG mit der Klägerin zu 2) am 1. Oktober 2002 einen Vertrag, mit dem die Klägerin zu 2) mit den Hausreinigungsarbeiten zu einer monatlichen Vergütung von 436,76 Euro beauftragt wurde. Sowohl der Kläger zu 1) als auch die Klägerin zu 2) bedienten sich bei der Erfüllung der Reinigungsarbeiten der Firma „Harrys Reinigungsteufel“. An diese Firma wurde sowohl vom Kläger zu 1) als auch von der Klägerin zu 2) eine monatliche Vergütung von 237,34 Euro entrichtet.
Die Hausreinigungskosten wurden in drei Rechtsstreiten zwischen verschiedenen Mietern der O.-Straße und der vom Kläger zu 1) vertretenen Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Betriebskostennachforderungen vom zuständigen Amtsgericht Mitte bereits in den Jahren 2003 und 2004 als überhöht beurteilt. In der Folgezeit kam es auch zu Auseinandersetzungen zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Kläger zu 1) wegen der Höhe der Reinigungskosten. Der Verwaltervertrag wurde schließlich fristlos gekündigt und der Kläger zu 1) durch Beschluss der Eigentümerversammlung am 21. April 2006 abberufen. Die Kündigung des Verwaltervertrages wurde durch Entscheidung des Amtsgerichts Mitte vom 8. Oktober 2006 (Az. 71 II 70/06) bestätigt.
Der Beklagte gibt als Interessenvertretung einer großen Zahl Berliner Mieter das monatlich erscheinende „Mietermagazin“ heraus, welches sowohl in gedruckter Fassung als auch als Online-Ausgabe erscheint. In der Juni-Ausgabe 2006 erschien ein Artikel, der sich unter der Überschrift „Betriebskosten – DOPPELT KASSIERT SICH BESSER“ kritisch mit dem Geschäftsgebaren und der Abrechnungspraxis der von dem Kläger zu 1) betriebenen Hausverwaltung und der Hausreinigungsfirma der Klägerin zu 2) befasst. Der nachfolgend in Fotokopie wiedergegebene Text fand sich sowohl in der gedruckten als auch in der Online-Ausgabe des „Mietermagazins“: …
Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 mahnten die Prozessbevollmächtigten der Kläger den Beklagten hinsichtlich mehrerer von ihnen beanstandeten Formulierungen in diesem Artikel ab und forderten ihn unter Fristsetzung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Der Beklagte lehnte die Abgabe dieser Erklärung ab, veröffentlichte in der September-Ausgabe des „Mietermagazins“ jedoch eine Gegendarstellung.
Die Kläger haben behauptet, es sei nur ein Teil der anfallenden Reinigungsarbeiten an die Firma „Harrys Putzteufel“ übertragen worden. Sie waren der Ansicht, die Behauptungen in dem angegriffenen Artikel seien falsch; der Artikel enthalte außerdem Werturteile, die auf einem falschen Tatsachenkern beruhten. Einzelne Textpassagen unterstellten ihnen betrügerische Absichten und kämen einem Boykottaufruf gleich. Der Artikel verletze sie in ihren Rechten am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und sei geeignet, ihre Kreditwürdigkeit zu beeinträchtigen. Die Verfasserin des Artikels habe es an der erforderlichen pressemäßigen Sorgfalt fehlen lassen.
Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß vollständig oder in Teilen
a) in Bezug auf den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) zu behaupten und / oder behaupten zu lassen:
(1) […] Doppelt kassiert sich besser […]
und / oder
(2) […] mit welcher Praxis die Hausverwaltung seit Jahren die Kosten in die Höhe treibt […]
und / oder
(3) […] Für die wundersame Verdopplung ist, wie sich herausstellte, die „W.F.S. Bau- und Objektmanagement GmbH“ zuständig. […]
und / oder
(4) […] und kassiert dafür einen kräftigen Aufschlag […]
und / oder
(5) […] Ein Fall für die Staatsanwaltschaft kann daraus jedoch werden, wenn es sich gar nicht um eine echte Fremdfirma handelt, sondern der Vermieter seine eigenen Taschen auffüllt. Denn das wäre Betrug. Darauf deutet im Fall der O.-Straße einiges hin […]
und / oder
(6) […] Er hat ausgerechnet, dass ihm seit dem Jahr 2000 etwa 1.000 Euro zuviel abgeknöpft wurden […]
b) in Bezug auf den Kläger zu 1) und seine Firma Mendis Immobilien zu behaupten und / oder behaupten zu lassen:
[…] Da Mendis in Berlin noch weitere Häuser verwaltet, stellt sich die Frage: Was können betroffene Mieter tun? […]
2. die unter Ziffer 1 wiedergegebenen Behauptungen ab sofort aus dem Artikel „Betriebskosten Doppelt kassiert sich besser“ der Internetausgabe 6/06 des MieterMagazins unter der URL http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/hauptmm.htm?http://www. berliner-mieterverein.de/magazin/online/onlinestart.htm zu entfernen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte war der Auffassung, er habe als Vertreter der Berliner Mieter in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt. Die Verfasserin des Artikels habe die erforderliche Sorgfalt beachtet, indem sie vor Abdruck des Artikels mit dem Kläger zu 1) Kontakt aufgenommen und diesen befragt und dessen Stellungnahme wiedergegeben habe. Die Begriffe „wundersame Verdoppelung“ und „kräftiger Aufschlag“ seien zulässig, weil sie die Abrechnungspraxis der Kläger zutreffend wiedergegeben hätten.
Durch Urteil vom 13. März 2007 hat das Amtsgericht Mitte die Klage in vollem Umfang abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, den Klägern stehe ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004, 823, 824 BGB nicht zu. Die von den Klägern angegriffenen Formulierungen enthielten einerseits keine wahrheitswidrigen Behauptungen, andererseits stellten sie zulässige Werturteile dar, die der Beklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen seiner Mitglieder und im Rahmen des Meinungsäußerungsrechts abgegeben habe.
Gegen dieses Urteil, das den Klägern am 16. März 2007 zugestellt worden ist, haben diese mit einem am 12. April 2007 eingegangen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 30. April 2007 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Kläger nehmen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und vertiefen dieses.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 13. März 2007 (Az. 2 C 347/06) aufzuheben und es dem Beklagten zu untersagen, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) wörtlich oder sinngemäß vollständig oder in Teilen
a) in Bezug auf den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) zu behaupten und / oder behaupten zu lassen:
1) … Doppelt kassiert sich besser …
und / oder
2) … mit welcher Praxis die Hausverwaltung seit Jahren die Kosten in die Höhe treibt …
und / oder
3) … Für die wundersame Verdopplung ist, wie sich herausstelle, die „W.F.S.Bau- und Objektmanagement GmbH“ zuständig …
und / oder
4) … und kassiert dafür einen kräftigen Aufschlag
und / oder
5) … Ein Fall für die Staatsanwaltschaft kann daraus jedoch werden, wenn es sich gar nicht um eine echte Fremdfirma handelt, sondern der Vermieter seine eigenen Taschen auffüllt. Denn das wäre Betrug. Darauf deutet im Fall der O.-Straße einiges hin …
und / oder
6) … Er hat ausgerechnet, dass ihm seit dem Jahr 2000 etwa 1.000 Euro zuviel abgeknöpft wurden …
b) in Bezug auf den Kläger zu 1) und seine Firma Mendis Immobilien zu behaupten und / oder behaupten zu lassen:
… Da Mendis in Berlin noch weitere Häuser verwaltet, stellt sich die Frage: Was können betroffene Mieter tun? … sowie ihn zu verurteilen die unter Ziffer 1. wiedergegebenen Behauptungen ab sofort aus dem Artikel „Betriebskosten Doppelt kassiert sich besser“ der Internetausgabe 6/06 des MieterMagazins unter der URL http://www.berlinermieterverein.de/magazin/online/hauptmm.htm?http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/onlinestart.htm zu entfernen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und vertieft dieses ebenfalls.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 2 ZPO). Sie ist aber unbegründet.
I.
Soweit die Kläger den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch nehmen wollen, steht ihnen ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Die Kläger sind nicht in einer geschützten Rechtsposition verletzt. Zunächst besteht keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers zu 1) gemäß §§ 823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Ein Unterlassungsanspruch folgt für die Kläger auch nicht aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Ein Unterlassungsanspruch folgt für die Kläger auch nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG als absolute Rechte im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB oder einer Kreditgefährdung nach § 824 BGB.
1.
Im Hinblick auf die angegriffenen Äußerungen „Doppelt kassiert sich besser“, „mit welcher Praxis die Hausverwaltung seit Jahren die Kosten in die Höhe treibt“, „Für die wundersame Verdoppelung ist, wie sich herausstellte, die W. F. S. Bau- und Immobilienmanagement GmbH zuständig“, „und kassiert dafür einen kräftigen Aufschlag“ sowie „Er hat ausgerechnet, dass ihm seit dem Jahr 2000 etwa 1000 Euro zuviel abgeknöpft wurden“ ist zunächst festzustellen, dass es sich bei diesen – anders als von dem Gericht der ersten Instanz festgestellt – nicht um bloße Meinungsäußerungen handelt, die Äußerungen sind vielmehr als Tatsachenbehauptungen zu behandeln.
Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird (BGH NJW 1996, 1131/1133 m.w.Nachw.). Maßgebend für die rechtliche Beurteilung der Äußerung ist zunächst das Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers (BGH NJW 1982, 2246/2247). Dabei kommt es für das Verständnis über die Bedeutung, den Aussagegehalt und das Gewicht einer Äußerung nicht allein auf deren Wortlaut und auf deren Betrachtung losgelöst von ihrem Hintergrund an. Vielmehr ist die Äußerung im Zusammenhang und unter Berücksichtigung ihrer zugleich mitgeteilten Umgebung zu sehen, in die sie gestellt ist. Denn es ist dieser Kontext, der ihren Inhalt prägt und damit ihr Verständnis bestimmt (vgl. BGH NJW 1996, 1131/1133 m.w.Nachw.; Kammergericht, Urteil vom 9. März 1993, 9 U 714/92).
Im Hinblick auf die angegriffene Überschrift „Doppelt kassiert sich besser“ ist bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe festzustellen, dass sich aus dem Kontext mit dem nachfolgenden Artikel für den unbefangenen Durchschnittsleser ergibt, dass es durch die Abrechnungspraxis der Kläger zu einer um das Doppelte überhöhten Abrechnung von Betriebskosten gekommen ist. Diese Behauptung ist dem Beweis zugänglich. Gleiches gilt dafür, ob die Hausverwaltung die Kosten in die Höhe treibt, ob eine Verdopplung eingetreten ist, ein Aufschlag kassiert wird und ob ein bestimmter Mieter tatsächlich seit dem Jahr 2000 etwa 1000 Euro zuviel gezahlt hat. Dass diese Tatsachen im Artikel mit wertenden Zusätzen wie „kräftiger Aufschlag“, „wundersame Verdopplung“ oder „zuviel abgeknöpft‘ versehen sind, ändert nichts daran, dass ein beweisbarer, tatsächlicher Vorgang beschrieben wird. Die Berichterstattung des Beklagten ist aber in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt (dazu 1.1.); darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Behauptungen im Kern unwahr sind (dazu 1.2.).
1.1.
Der Beklagte hat bei der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt. Geht es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit, ist auf Grundlage der nach Art. 5 Abs. 1 GG und § 193 StGB vorzunehmenden Güterabwägung demjenigen, der Tatsachenbehauptungen aufstellt und verbreitet, dies nicht zu untersagen, wenn er dies in Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten durfte (BGH NJW 1996, 1131, 1133 m.w.N.). Voraussetzung dieser Privilegierung ist, dass im Rahmen einer Interessenabwägung das Informationsinteresse des Publizierenden das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegt, die Veröffentlichung in der Absicht der Interessenwahrnehmung erfolgte und die publizistische Sorgfalt gewahrt wurde (vgl. Prinz/Peters, Medienrecht, S. 228, Rn. 255).
Im vorliegenden Fall überwiegt das Informationsinteresse des Beklagten das Persönlichkeitsrecht der Kläger. Die Frage der Betriebskostenabrechnung, die im Durchschnitt ein Drittel der Wohnkostenbelastung der Mieter insgesamt ausmacht, ist von erheblichem öffentlichem Interesse. Der Beklagte nimmt zu Recht für sich in Anspruch, dass es genuine Aufgabe eines Interessensverbandes von Mieterinnen und Mietern ist, Sachverhalte, die in diesem Bereich Anlass zur Beanstandung geben, aufzugreifen und in seiner Publikation zu veröffentlichen. Dieses Informationsinteresse überwiegt die Rechtsposition der Kläger. Denn jemand, der sich im Wirtschaftsleben betätigt, muss sich nach den Maßstäben der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs in weitem Umfang Kritik gefallen lassen; dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit kommt in diesen Fällen eine erhebliche Bedeutung zu, da Kritik an gewerblicher Tätigkeit nicht den Intim- oder Privatbereich der Betroffenen berührt, sondern deren wirtschaftliche Betätigung und damit die Sozialsphäre (BGH, AfP 1995, 404/407; vgl. auch Prinz/Peters, Medienrecht, S. 174). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist es den Medien ferner gestattet, wenn sie sich mit allgemein interessierenden Vorgängen kritisch auseinandersetzen, ihre Darstellung auch durch Namensnennung zu verdeutlichen (BGH, NJW 1987, 2746/2747; Prinz/Peters, a.a.O., S. 175). Es ist im vorliegenden Fall auch unzweifelhaft, dass der Beklagte in der Absicht der Interessenwahrnehmung handelte.
Der Beklagte hat ferner vor der Aufstellung der streitgegenständlichen Äußerungen hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt. Nach den für Presseveröffentlichungen geltenden Grundsätzen sind an die Erfüllung der Recherchierungspflicht sogenannte pressemäßige Sorgfaltsanforderungen zu stellen. Allerdings dürfen solche Anforderungen nicht überspannt, insbesondere nicht so bemessen werden, dass die Funktion der Meinungsfreiheit in Gefahr gerät; dies ist insbesondere dort zu beachten, wo über Angelegenheiten berichtet werden soll, die für die Allgemeinheit von erheblicher Bedeutung sind. Demgemäß ist stets unter Würdigung aller Umstände des Falles eine sorgfältige Güterabwägung vorzunehmen, bei der sowohl dem Grundrecht des Äußernden aus Art. 5 Abs. 1 GG als auch der verfassungsrechtlich geschützten Position des von der Äußerung Betroffenen aus Art. 1, 2 Abs. 1 GG das gebotene Gewicht beizumessen ist (BGH NJW 1996, 1131/1133).
Im Ergebnis der Güterabwägung, welche Sorgfaltsanforderungen hier gestellt werden müssen, genügt die Recherche der Verfasserin des Artikels diesen Anforderungen. Nach dem unstreitigen Parteivortrag hat die Verfasserin des Artikels, Frau L., mit dem Kläger zu 1) vor der Veröffentlichung telefoniert und stand mit ihm in Email-Kontakt. In den Emails vom 9. und 10. Mai 2006 befragte Frau L. den Kläger zu 1) zu den Vertragsverhältnissen zwischen ihm, der Klägerin zu 2) sowie der Firma Harrys Putzteufel sowie zu der Position der Ehefrau des Klägers zu 1) als Geschäftsführerin der Klägerin zu 2) und deren Rolle in der Firma des Klägers zu 1). Der Kläger zu 1) nahm zu diesen Fragen Stellung. Die Verfasserin des Artikels ließ sich die Betriebskostenabrechnungen von Mietern der O.-Straße vorlegen und hielt Rücksprache mit dem Inhaber der Firma „Harrys Reinigungsteufel“, Herrn P., der ihr den Hausreinigungsvertrag vorlegte und ihr gegenüber angab, ausschließlich seine Firma führe Reinigungsarbeiten in der O.-Straße aus. Diese Darstellung wurde von Mietern des Wohnhauses bestätigt. Die Kläger bestreiten insoweit nur, dass diese Angaben inhaltlich stimmen, nicht, dass die Befragung stattgefunden hat. Ferner befragte die Verfasserin Herrn R., der als Jurist und Geschäftsführer des Beklagten mit Fragen der Betriebskostenabrechnung regelmäßig befasst ist, zu rechtlichen Aspekten des „Outsourcings“ im Rahmen von Betriebskosten.
Auch wenn die Verfasserin den Klägern nicht ausdrücklich Gelegenheit gegeben hat, zu allen Umständen, die in dem Artikel genannt wurden, Stellung zu nehmen, würde es die Sorgfaltsanforderungen überspannen, wenn die Kläger vor der Veröffentlichung gleichsam um Freigabe des Artikels nachsuchen müsste. Dies gilt umso mehr, als die Tatsachenbehauptungen, die von den Klägern mit der Klage angegriffen werden, insoweit nicht unwahr sind, als eine mietrechtlich überhöhte Abrechnung von Reinigungskosten mehrfach gerichtlich bestätigt worden war (dazu noch näher 1.2.). Außerdem musste dem Kläger zu 1) bewusst sein, dass die Nachfrage der Verfasserin des Artikels in Bezug auf die Vertrags- und Beschäftigungsverhältnisse zwischen ihm und seiner Ehefrau auf die Umstände abzielt, die auch zu seiner im Zeitpunkt der Nachfrage erst einige Tage zurückliegenden Abberufung als Verwalter der WEG O.-Straße geführt hatten. Deshalb war jedenfalls dem Kläger zu 1) der tatsächliche Hintergrund bekannt, zu dem Frau L. Recherchen anstellte. Bei dieser Sachlage muss das Interesse der von den Äußerungen betroffenen Kläger gegenüber der Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten hintanstehen, der durch die Berichterstattung über Sachverhalte, die auf im Bereich der Wohnraumwirtschaft zu Beanstandungen durch Mieter und Wohnungseigentümer geführt haben, seine satzungsgemäße Kernaufgabe erfüllt.
Unabhängig davon hätte sich die unterlassene Konfrontation der Kläger mit den konkreten Vorwürfen in keiner Weise auf die Berichterstattung ausgewirkt. Denn eine einigermaßen plausible Erklärung zur Frage der überhöhten Betriebskosten wäre von den Klägern nicht zu erwarten gewesen, wie der Geschehensablauf zeigt: Der Eigentümerversammlung gegenüber haben sie bezüglich der Zusammensetzung des doppelten Reinigungsgeldes erklärt, dass zusätzlich zur regulären Hausreinigung einmal im Jahr der im Hausflur befindliche Kronleuchter abgestaubt werde und das Klingeltableau von Zeit zur Zeit gereinigt würde. Eine Erklärung dazu, wer neben der Firma „Harrys Reinigungsteufel“ im Auftrag des Klägers zu 1) oder der Klägerin zu 2) Reinigungsleistungen für die WEG erbringt, haben sie nicht abgegeben (vgl. Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 8. Oktober 2006, Az. 71 II 70/06 WEG). Selbst in diesem WEG-Verfahren haben die Kläger nicht darlegen können, dass der der WEG geschuldete Reinigungsumfang weiter reichte als die von der Firma Harrys Reinigungsteufel geschuldeten Reinigungsleistungen, nämlich die Reinigung des Innenhofs, des Müllstandplatzes, der Müllstandsfläche und der Kellergänge. Im vorliegenden Verfahren haben sie nun mit der Replik vom 5. Dezember 2006 lediglich die Hausmeistertätigkeiten (ausgenommen vielleicht das Reinigen von Fußrosten) vorgetragen, die nichts mit Reinigungsarbeiten zu tun haben. Erstmals mit Schriftsatz vom 19. Februar 2007 haben sie konkret ausgeführt, welche Leistungen zusätzlich zu denen der Firma „Harrys Reinigungsteufel“ erbracht worden sein sollen. Wenn die Kläger aber noch nicht einmal gegenüber der Eigentümerversammlung und anschließend in dem von ihnen selbst betriebenen gerichtlichen Verfahren bereit oder in der Lage waren, klare Auskünfte zu erteilen, ist nicht ersichtlich, dass sie gegenüber einer Journalistin klarere Angaben gemacht hätten.
1.2.
Der Schutz der Meinungsfreiheit für Tatsachenbehauptungen endet erst dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können. Unter diesem Gesichtspunkt ist unrichtige Information kein schützenswertes Gut. Die erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptung wird nicht vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst (BVerfG NJW 1992, 1439/1440 m.w.N.). Aufgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen durch den Beklagten tragen allerdings die Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit der beanstandeten Äußerungen (BGH AfP 1989, 669/671; Prinz/Peters, a.a.O., S. 233, Rn. 261). Die Unwahrheit der beanstandeten Äußerungen ist durch ihr Vorbringen aber nicht dargetan.
Dass die Abrechnungspraxis der Kläger zur Geltendmachung überhöhter Kosten für die Hausreinigung geführt hat, haben diese durch ihren Sachvortrag nicht widerlegt. Es ist zwischen den Parteien zunächst unstreitig, dass die Leistungen des Subunternehmers „Harrys Reinigungsteufel“ nur mit monatlich 237,34 Euro vergütet werden, während die Klägerin zu 2) insgesamt für Reinigungsarbeiten 436,76 Euro in Rechnung stellt. Soweit die Kläger behaupten, über die im Unterauftrag an die Firma „Harrys Reinigungsteufel“ vergebenen Leistungen weitere Reinigungsleistungen selbst erbracht zu haben, so dass sich hieraus der Differenzbetrag erkläre, ist dies unerheblich. Die Kläger sind nämlich jedenfalls nicht der Darlegung des Beklagten entgegengetreten, dass die abgerechneten und geltend gemachten Hausreinigungskosten von allen mit den Betriebskostenabrechnungen befassten Abteilungen des zuständigen Amtgerichts Mitte als überhöht beurteilt wurden und gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB verstießen. Die abgerechneten Kosten für die Hausreinigung, die laut Mietspiegel 1996 bei durchschnittlich 1,41 Euro/qm lagen, wurden vom Kläger zu 1) im Fall des Urteils zu 18 C 376/02 ausweislich der Entscheidungsgründe beispielsweise mit 3,63 Euro/qm angesetzt, der Durchschnittswert damit um 2,22 Euro/qm und damit das 2,5fache überschritten. Die angegriffene Äußerung „Doppelt kassiert sich besser“ stellt damit im Kontext mit dem weiteren Artikel eine Tatsachenbehauptung dar, die jedenfalls im Kern nicht unwahr ist. Eine geschützte Rechtsposition der Kläger kann deshalb durch sie nicht verletzt werden.
Die dargelegten Maßstäbe gelten in gleicher Weise für die Äußerung „mit welcher Praxis die Hausverwaltung seit Jahren die Kosten in die Höhe treibt“, denn die Kläger sind dem Vortrag, dass sie über mehrere Jahre nach gerichtlicher Feststellung überhöhte Reinigungskosten abgerechnet haben, nicht substantiiert entgegengetreten. Dies führt auch dazu, dass die Äußerungen „Für die wundersame Verdoppelung ist, wie sich herausstellte, die W.F.S. Bau- und Immobilienmanagement GmbH zuständig“ sowie „und kassiert dafür einen kräftigen Aufschlag“ als im Kern wahr anzusehen sind. Denn durch diese angegriffenen Äußerungen wird nicht der Eindruck erweckt, die Kläger hätten in betrügerischer Absicht in die eigene Tasche gewirtschaftet. Der Artikel zitiert sogar ausdrücklich den Geschäftsführer des Beklagten mit der Äußerung „Die Rechtmäßigkeit der Kostenabwälzung beim sogenannten Outsourcing ist leider durch die Gerichte bestätigt worden.“ Der Tatsachenkern der Äußerungen besagt nur, dass durch die Praxis des Outsourcings überhöhte Reinigungskosten abgerechnet wurden.
Hinsichtlich der Äußerung des Mieters H. „Er hat ausgerechnet, dass ihm seit dem Jahr 2000 etwa 1000 Euro zuviel abgeknöpft wurden“ ist festzustellen, dass es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt, die sich der Beklagte zurechnen lassen muss; dies folgt schon aus der Verbreiterhaftung (vgl. BGH, NJW 1997, 1148/1149; Prinz/Peters, a.a.O., S. 19 und 46 ff.). Auch hier kommt aber zum Tragen, dass die mietrechtlich überhöhte Geltendmachung von Hausreinigungskosten nicht widerlegt wurde. Dass sich die Überhöhung in Bezug auf den konkreten Fall des Mieters H. tatsächlich nicht in der von dem Beklagten verbreiteten Größenordnung bewegt, haben die Kläger nicht vorgetragen. Ihr Verweis auf die von der Klägerin zu 2) über die dem Subunternehmer übertragenen Aufgaben hinaus ausgeführten Arbeiten – die vom Beklagten bestritten wurden – kann der aus Sicht des Mieters tatsächlich überhöhten Forderungen nicht entgegengehalten werden. Die Hausreinigungskosten wäre nämlich nicht nur dann „zuviel“ gewesen, wenn sie erst gar nicht durch tatsächliche Leistungserbringung gerechtfertigt wäre, sondern auch, wenn sie jedenfalls unnötig und unwirtschaftlich gewesen sind. Deshalb steht den Klägern auch im Hinblick auf diese Äußerung kein Unterlassungsanspruch zu.
2.
Die Äußerung „Ein Fall für den Staatsanwalt kann daraus dennoch werden, wenn es sich gar nicht um eine echte Fremdfirma handelt, sondern der Vermieter seine eigenen Taschen auffüllt. Denn das wäre Betrug. Darauf deutet im Fall O.-Straße einiges hin“ stellt eine zulässige Verdachtsberichterstattung in Wahrnehmung berechtigter Interessen des Beklagten dar. Ein Unterlassungsanspruch besteht insoweit nicht.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Berichterstattung ist zunächst das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt. Unzulässig ist nach diesen Grundsätzen eine auf Sensation ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung; vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH NJW 2000, 1036 f. m.w.Nachw.).
Andererseits dürfen die Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt und die Wahrheitspflicht auch hier nicht überspannt und insbesondere nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet. Straftaten gehören nämlich zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung zu den Aufgaben der Medien gehört. Dürfte die Presse, falls der Ruf einer Person gefährdet ist, nur solche Informationen verbreiten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits mit Sicherheit feststeht, so könnte sie ihre durch Art. 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Aufgaben bei der öffentlichen Meinungsbildung nicht durchweg erfüllen, wobei auch zu beachten ist, dass ihre ohnehin begrenzten Mittel zur Ermittlung der Wahrheit durch den Zwang zu aktueller Berichterstattung verkürzt sind. Deshalb verdienen im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit regelmäßig die aktuelle Berichterstattung und mithin das Informationsinteresse jedenfalls dann den Vorrang, wenn die oben dargestellten Sorgfaltsanforderungen eingehalten sind. Stellt sich in einem solchen Fall später die Unwahrheit der Äußerung heraus, so ist diese als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen, so dass Unterlassung, Widerruf oder Schadensersatz nicht in Betracht kommen. Hiernach kann auch die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK – soweit sie überhaupt für die Presse gelten kann – die Freiheit der Berichterstattung zumindest dann nicht einschränken, wenn die Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung eingehalten werden (BGH NJW 2000, 1036, 1037 m.w.Nachw.).
Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung liegen hier vor. Durch die Adressenübereinstimmung, die Übereinstimmung der Telefon- und Faxverbindung, der Ehe zwischen den Inhabern bzw. Gesellschaftern der beiden Firmen und der Beschäftigung der Ehefrau des Klägers zu 1) sowohl in dessen Firma als auch als Geschäftsführerin der Klägerin zu 2) liegt ein Mindestbestand an Beweistatsachen vor. Die Darstellung enthält ferner keine Vorverurteilung der Kläger, denn die konditionale Formulierung „könnte werden, wenn“ in der angegriffenen Äußerung macht deutlich, dass die Kläger einer strafbaren Handlung nicht bereits überführt sind. Die Darstellung ist auch nicht bewusst einseitig oder verfälschend. Die Verfasserin des Artikels hat zu den fraglichen Umständen den Kläger zu 1) auch ausdrücklich in ihren Emails vom 9. und 10. Mai 2006 auch befragt und dessen Stellungnahme eingeholt. Sie hat in dem Artikel darauf hingewiesen, dass der Kläger zu 1) die Vorwürfe bestreitet und behauptet, es handele sich um selbständige Unternehmen, die den gleichen Geschäftssitz hätten. Aus dem öffentlichen Informationsinteresse an dem rechtmäßigen und wirtschaftlichen treuhänderischen Umgang mit den Betriebskostenvorauszahlungen durch Hausverwaltungen ergibt sich auch das erforderliche Gewicht der Mitteilung, so dass die Berichterstattung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.
3.
Auch im Hinblick auf die angegriffene Äußerung „Da Mendis in Berlin noch weitere Häuser verwaltet, stellt sich die Frage: Was können betroffene Mieter tun?“ besteht kein Unterlassungsanspruch, denn sie stellt mit Ausnahme der Angabe, die Firma des Klägers zu 1) verwalte weitere Häuser – was von dem Kläger zu 1) selbst bestätigt wird – keine Tatsachenbehauptung dar. Die Frage „Was können betroffene Mieter tun?“ weist auch keine Bezugstatsache auf, die dem Wahrheitsbeweis zugänglich wäre.
Ob eine Äußerung in unzulässiger Weise Rechte Dritter beeinträchtigt oder in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG fällt, hängt wesentlich davon ab, ob die Äußerung zunächst in ihrem Sinn zutreffend erfasst worden ist. Dabei ist nicht nur vom Wortlaut auszugehen oder von der Bedeutung, die das Lexikon der Aussage zumisst, sondern es ist die Gesamtheit der äußeren und inneren Umstände mit zu berücksichtigen, in deren Kontext die Äußerung gefallen ist (BVerfG NJW 1995, 3003, 3005; NJW 1994, 2943; Löffler, Presserecht, 4. Aufl., Rdn. 90 zu § 6 LPG). Dabei darf nicht isoliert auf die durch den Klageantrag herausgehobene Textpassage abgehoben werden (BVerfG NJW 1995, 3003, 3005; BGH NJW 1998, 3047, 3048). Vielmehr ist bei der Ermittlung des Aussagegehalts auf den Gesamtbericht abzustellen (BGH a.a.O.; NJW 1992, 1312, 1313) und zu prüfen, welcher Sinn sich dem dafür maßgebenden Durchschnittsleser aufdrängt (BGH a.a.O.; Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Rdn. 4.4 und 4.5). Entscheidend ist weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern das Verständnis, das ihr – unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs – ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum zumisst (BGH NJW 1998, 3047, 3048).
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe gelangt man zu dem Ergebnis, dass die Äußerung unter Berücksichtigung der folgenden Sätze „Unbedingt rechtlichen Rat einholen und nicht selber die Staatsanwaltschaft einschalten. Auch nicht einfach den strittigen Betrag von den Nebenkosten abziehen“ keinen Boykottaufruf gegen den Kläger zu 1) darstellt, der in dessen Rechte eingreifen könnte, sondern eine rechtliche Beratung der Mitglieder des Beklagten. Das erstinstanzliche Gericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass es Mietern überhaupt schwerlich möglich sein dürfte, die vom Vermieter bestellte Hausverwaltung zu boykottieren. Wie bereits ausgeführt ist es den Medien ferner gestattet, wenn sie sich mit allgemein interessierenden Vorgängen kritisch auseinandersetzen, ihre Darstellung auch durch Namensnennung zu verdeutlichen (BGH, NJW 1987, 2746/2747; Prinz/Peters, a.a.O., S. 175).
II.
Der klägerische Antrag zu 2) im Hinblick auf das Online-Archiv des Beklagten ist aus den Entscheidungsgründen zu 1. ebenfalls abzuweisen und die Berufung auch insoweit zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Nach § 708 Nr. 10 ZPO sind Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Vorliegend wird die Klage zwar sowohl auf nichtvermögensrechtliche als auch auf vermögensrechtliche Ansprüche gestützt, soweit die Unterlassungsklage aber auch auf § 824 BGB gestützt wird, handelt es sich insgesamt um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (BGH, NJW 2000, 656; OLG Köln, MDR 1957, 238; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, Rn. 4505).
Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, § 543 Abs. 2 ZPO.
23.02.2013