Leitsatz:
Nach erfolgter Sanierung der Wohnung durch den Vermieter wegen Schimmelpilzbefalles hat der Mieter Anspruch auf Aushändigung einer schriftlichen Bestätigung, dass die Wohnung inklusive der Möbel des Mieters schimmelpilzfrei sei, d.h. keinerlei Schimmelpilzsporen mehr in der Wohnung vorhanden seien, wenn der Mieter nachweisen kann, dass der (nunmehr hoffentlich beseitigte) Schimmelpilzbefall seiner Wohnung bei ihm zu Gesundheitsbeeinträchtigungen geführt hat.
AG Tempelhof-Kreuzberg vom 30.6.2011 – 8 C 228/10 –
Mitgeteilt von RAin Andrea Klette
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Mieter hatte substanziiert durch Einreichung eines ärztlichen Attestes dargelegt, dass sein behandelnder Arzt seine seit Ende Juli 2009 zunehmenden Atembeschwerden und eine Verschlechterung der Atemfunktion auf den Wasserschaden und Schimmelbefall in der Wohnung zurückführte und diese Gesundheitsprobleme als unzumutbar bezeichnete. Aufgrund des Umstandes, dass der Mieter die ärztliche Diagnose erhalten hatte, dass seine gesundheitlichen Probleme mit dem Zustand der Wohnung zusammenhingen, durfte er nach Ansicht des Amtsgerichts eine Sicherheit dahin verlangen, dass ein weiteres Bewohnen in dieser Wohnung – nach Abschluss der Sanierungsarbeiten – für ihn gesundheitlich keine Beeinträchtigung darstellen würde. Da die Vermieterin beweispflichtig dafür sei, dass die Wohnung nach der Sanierung vollkommen schimmelsporenfrei gewesen ist, hätte sie substanziiert darlegen müssen, welche Reinigungsmaßnahmen zur Beseitigung von – grundsätzlich gar nicht sichtbaren – Schimmelsporen welche Firma an welchem Tag in welcher Weise durchgeführt hat.
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Der Beklagte hatte auch das Recht, ein Gutachten darüber einzuholen, ob die in der Wohnung verbliebenen Einrichtungsgegenstände derart gereinigt worden waren, dass die sanierte Wohnung schimmelfrei sei. Die Klägerin ist der Aufforderung des Beklagten vom 4.12.2009 und 4.1.2010 durch den Berliner Mieterverein nicht nachgekommen, dem Beklagten eine schriftliche Bestätigung darüber auszuhändigen, dass die sanierte Wohnung schimmelfrei sei, d.h. keinerlei Schimmelpilzsporen mehr in der Wohnung vorhanden seien.
Der Beklagte hat substanziiert durch Einreichung eines ärztlichen Attestes dargelegt, dass sein behandelnder Arzt die seit Ende Juli 2009 zunehmenden Atembeschwerden und eine Verschlechterung der Atemfunktion auf den Wasserschaden und Schimmelbefall in der Wohnung zurückführte und diese Gesundheitsprobleme als unzumutbar bezeichnete, von denen der Arzt nicht mit Sicherheit sagen könne, ob sie dauerhaft repariert werden könnten. Aufgrund des Umstandes, dass der Beklagte die ärztliche Diagnose erhalten hatte, dass seine gesundheitlichen Probleme mit dem Zustand der Wohnung zusammenhingen, durfte er eine Sicherheit dahin verlangen, dass ein weiteres Bewohnen in dieser Wohnung – nach Abschluss der Sanierungsarbeiten – für ihn gesundheitlich keine Beeinträchtigung darstellen würde. Die Klägerin hätte auf die Schreiben vom 4.12 2009 und 4.1.2010 zumindest derart reagieren müssen, dass sie substanziiert dem Beklagten gegenüber geschildert hätte, welche fachlichen Maßnahmen sie hat durchführen lassen, um jegliche Schimmelsporen zu beseitigen, d.h. welche Reinigung der Möbel sie durchgeführt hat, die über die übliche Reinigung von Möbeln hinausgehen. Da der Beklagte keine Reaktion erhalten hatte, war er berechtigt, durch einen Fachmann eine Untersuchung dahin durchführen zu lassen, ob sich noch Schimmelsporen in der Wohnung befänden. Durch Einreichung des Prüfberichtes einer Firma, die baubiologische Messtechnik durchführt, hat der Beklagte substanziiert dargelegt, dass sich auf den Möbeln Konzentrationen von Sporen vom Typ Aspergillus/Penicillium sowie Penicillium spp. befanden und viele Sporen von Sedimentationssporen, außerdem Cladosporium spp. Und Hefen, außerdem wurde nachgewiesen Chaetomium sp. und Stachybotrys Chartarum.
Aufgrund des substanziierten Vortrages kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, sie bestreite die Behauptung, die Möbel seien mit Schimmelsporen behaftet gewesen. Die Klägerin ist beweispflichtig für den Umstand, dass der Beklagte eine Wohnung bezogen hat, die nach der Sanierung vollkommen schimmelsporenfrei gewesen ist. Sie hätte substanziiert unter Beweisantritt darlegen müssen, welche konkreten Reinigungsmaßnahmen welche Firma an welchem Tag in welcher Weise durchgeführt hat, die sich insbesondere auf die Beseitigung von – grundsätzlich gar nicht sichtbaren – Schimmelsporen bezog. Daran fehlt es. Aufgrund des Umstandes, dass – unstreitig – ein erheblicher Wasserschaden nebst Schimmelbefall die Wohnung betroffen hat, ist nicht der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen seinem Gesundheitszustand und dem Zustand der Wohnung bestand und er ist auch nicht darlegungs- und beweispflichtig für den Umstand, dass die im Prüfbericht aufgefundenen Sporen nicht dem ehemaligen Zustand und der mangelhaften Reinigung durch die Klägerin zuzuordnen sind, sondern einer mangelhaften Reinigung seinerseits. Der unstreitige Zustand der Wohnung aufgrund des Wasserschadens und die daraufhin erfolgte Umsetzung des Beklagten in eine andere Wohnung sind eine Grundlage des Beweis des ersten Anscheins dafür, dass Schimmelpilzsporen ihre Ursache in dem ursprünglichen Schimmelpilzbefall der Wohnung haben. Diesen ursächlichen Zusammenhang aufgrund des Beweis des ersten Anscheins hätte die Klägerin substanziiert widerlegen müssen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens stellte einen Ausforschungsbeweis dar. …
11.06.2018