Leitsatz:
Der Vermieter muss dafür Sorge tragen, dass die Warmwassertemperatur beim Befüllen der Wanne mindestens 45 Grad Celsius beträgt, damit eine Badetemperatur von 41 Grad Celsius sichergestellt ist.
AG München vom 26.10.2011 – 463 C 4744/11 –
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Parteien stritten um die Einrichtung einer ausreichend dimensionierten Warmwassertherme. Der Vermieter hatte Ende 2010, nachdem das Vorgerät in Folge eines Defekts ausgefallen war, ein Warmwasserbereitungsgerät MAG 9/2 für den Mieter eingebaut. Der Mieter hielt dieses Gerät nicht für geeignet, um die in der Wohnung befindliche Badewanne ordnungsgemäß zu befüllen.
Im Prozess legte ein Sachverständiger dar, dass die in der streitgegenständlichen Wohnung befindliche Gastherme nicht ausreichend sei, da sie für die Befüllung der Badewanne mit 45 Grad warmem Wasser circa 42 Minuten benötigen würde. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei bei einer Befülltemperatur von 45 Grad mit einer Badewassertemperatur von circa 41 Grad zu rechnen. Damit dauere der Befüllvorgang zu lange. Es sei dem Mieter nicht zuzumuten, 42 Minuten zu warten, bis die Badewanne vollständig eingelaufen sei, zumal das Badewasser während des Einfüllvorgangs weiter abkühle. Der Einlassung des Vermieters, eine niedrigere Badetemperatur von circa 38 Grad sei empfohlen und ausreichend, folgte das Gericht nicht, sondern sah eine Temperatur von mindestens 41 Grad als erforderlich an. Der Mieter habe daher einen Anspruch gegen den Vermieter auf Installation einer Warmwassertherme, die für die Bereitung von Warmwasser im Bad ausreichend dimensioniert sei. Die in der Wohnung vorhandene Warmwassertherme sei nicht geeignet, diesen Anspruch zu erfüllen. Der Vermieter habe die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen, hierzu gehöre auch die Bereitstellung einer ausreichend dimensionierten Gastherme.
13.11.2013