Leitsätze:
1. Auch wenn sich ein Teil der Wohnung in einem Altbau befindet und ein weiterer Teil in einem Neubau, ist der Mietspiegel anwendbar und als Begründungsmittel geeignet.
2. Wird die Wohnung nicht durch Ausbau des Dachgeschosses errichtet, sondern nur erweitert, wobei 42,5 Quadratmeter auf das Dachgeschoss und circa 75 Quadratmeter auf das 4. OG entfallen, das Teil des vor 1918 errichteten Gebäudes ist, ist die gesamte Wohnung in die Mietspiegelspalte „vor 1918“ einzuordnen.
LG Berlin vom 26.9.2013 – 67 S 40/13 –
Mitgeteilt von RA Johann Heinrich Lüth
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Nach Ziffer 6.4 des Berliner Mietspiegels 2011 sei die Bezugsfertigkeit der einzelnen Wohnung dann maßgebend, wenn die Wohnung in einem bestehenden Gebäude später errichtet wurde, etwa durch Ausbau des Dachgeschosses. Modernisierte Wohnungen würden demgegenüber grundsätzlich in die ursprüngliche Baualtersklasse eingeordnet; auch bei Wiederaufbau, Wiederherstellung, Ausbau und Erweiterung von bestehenden Gebäuden, durch die Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand entsprechend § 16 Abs. 1 Wohnraumförderungsgesetz geschaffen oder geändert wurde, bleibe die ursprüngliche Baualterklasse bestimmend. Im streitgegenständlichen Fall war die Wohnung nicht durch Ausbau des Dachgeschosses errichtet, sondern nur erweitert worden. Sie war 117,7 Quadratmeter groß, wobei 42,5 Quadratmeter auf das Dachgeschoss und circa 75 Quadratmeter auf das 4. OG entfielen, das Teil des vor 1918 errichteten Gebäudes war. Hinzu komme vorliegend, dass die Vermieterin nach den handschriftlich eingefügten Angaben im Mietvertrag offenbar selbst nicht von einer neu errichteten Wohnung ausgegangen sei, denn unter § 12 Ziffer 2 „Zustand der Mieträume“ war ausgeführt: „Erstbezug nach kompletter Sanierung und Modernisierung des Gebäudes und der Wohnung“. Die Einwände der Vermieterin, dass auch der Teil der Wohnung im 4. OG nicht den Charakter einer Altbauwohnung habe, der Grundriss auch dieses Teils geändert worden und nicht (mehr) altbautypisch sei sowie ihr Hinweis auf Lärm- und Wärmedämmung sowie technische Ausstattung des im 4. OG belegenen Teils der Wohnung tragen nach Ansicht des Gerichts keine andere rechtliche Bewertung. Die Vermieterin übersehe, dass all dies Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555 b BGB seien, für die die Erläuterungen unter Ziffer 6.4 des Berliner Mietspiegel 2011 festlegten, dass entsprechende Wohnungen „grundsätzlich“, das heißt immer, in die ursprüngliche Baualtersklasse des Gebäudes einzuordnen seien.
14.11.2013