in der Fassung der Änderungen durch die Delegiertenversammlung 2022 vom 15.8.2022
Präambel
Die personenbezogenen Formulierungen in dieser Satzung sind geschlechtsneutral zu verstehen und schließen alle Geschlechterformen (männlich, weiblich, divers) ausdrücklich mit ein.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Berliner Mieterverein e.V. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Der Berliner Mieterverein e.V. ist zugleich Landesverband Berlin im Deutschen Mieterbund e.V.
§ 2 Zweck
Der Verein bezweckt den Zusammenschluss und das Engagement aller Mieter mit dem Ziel, ihre Interessen in der Wohnungs- und Mietenpolitik gemeinsam durchzusetzen und sich vor Benachteiligungen in Mietrecht und Mietvertrag zu schützen. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Verein ist parteipolitisch neutral.
§ 3 Aufnahme, Austritt, Ausschluss
1. Die Aufnahme erfolgt auf Grund schriftlicher oder elektronischer Beitrittserklärung für die jeweils selbstbewohnte Wohnung bzw. die selbst genutzte Gewerbeeinheit unter Anerkennung der Satzung; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei gemeinschaftlicher Mitgliedschaft ist im Folgenden von dem Mitglied die Rede. Das Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis.
2. Mitglieder eines Hauses oder einer Wirtschaftseinheit sollen sich zu Mietergemeinschaften (Basisgruppen) des Berliner Mietervereins zusammenschließen.
3. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod,
b) durch Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste (§ 3 Abs. 4)
c) durch Kündigung in Textform.
Im Fall des Todes des Mitgliedes kann ein Erbe oder eine Person, die nach den gesetzlichen Vorschriften in den Mietvertrag des verstorbenen Mitgliedes eintritt, die Mitgliedschaft im Mieterverein auf Antrag als eigene fortführen.
4. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Verhalten des Mitgliedes sich mit den Zwecken, den Zielen und dem Leitbild des Vereins nicht vereinbaren lässt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht der Berufung an den Beirat innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung. Bis zur Entscheidung über die Berufung kann es seine Mitgliedsrechte nicht ausüben. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzogen ist oder trotz Mahnung mit mindestens einem Jahresbeitrag in Verzug ist. Über die Streichung beschließt der Vorstand. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
5. Die Mindestmitgliedschaft beträgt 24 Monate. Die Kündigung ist innerhalb der ersten zwei Jahre mit Vierteljahresfrist zum Ende des 24. Monats nach der Aufnahme in den Verein, ansonsten mit Vierteljahresfrist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
§ 4 Rechte und Pflichten des Mitglieds
1. Dem Mitglied wird Auskunft, Beratung und Hilfe in allen Fragen des Miet- und Wohnungswesens gewährt. Gegenüber dem Verein stehen dem Mitglied Regressansprüche nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu. Im Auftrag des Vereins tätige Rechtsanwälte, die nicht Angestellte des Vereins sind, haften für ihre Leistungen gegenüber dem Mitglied unmittelbar und ausschließlich.
2. Das MieterMagazin ist das offizielle Organ des Vereins und wird jedem Mitglied kostenfrei postalisch oder digital zugestellt.
3. Für den Fall, dass die Mitgliedschaft eine Prozesskostenversicherung mit einschließt, können dieser gegenüber Leistungen nur beansprucht werden, wenn die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß bezahlt sind.
4. Das Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag zu zahlen; die Höhe bestimmt der Beirat. Er kann die Höhe mit Wirkung für das nächste Kalendervierteljahr abändern. Sonderumlagen können, differenziert nach Beitragsgruppen, bei Einhaltung desselben Prozentsatzes für alle Mitglieder jährlich bis zu einer Höhe des Zweifachen des Jahresmitgliedsbeitrages beschlossen werden.
Jedes Mitglied kann über den ordentlichen Beitrag hinaus freiwillige Beiträge zahlen. Diese freiwilligen Beiträge gelten als Mitgliedsbeiträge und sind für die allgemeinen Vereinszwecke zu verwenden.
5. Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist. Hierzu erteilt das Mitglied mit der Beitrittserklärung seine Zustimmung.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. der Beirat,
3. die Delegiertenversammlung,
4. die Bezirksmitgliederversammlungen.
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern,
– dem Vorsitzenden,
– dem Schatzmeister, gleichzeitig erster Stellvertreter,
– dem Schriftführer, gleichzeitig zweiter Stellvertreter.
Jedes Vorstandsmitglied wird mit einfacher Mehrheit von der Delegiertenversammlung gewählt.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende. Im Verhinderungsfalle vertritt ihn der 1. Stellvertreter, im Falle von dessen Verhinderung der 2. Stellvertreter. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
3. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Für ein Mitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, wird auf der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung ein Mitglied für den Rest der Wahlzeit nachgewählt. Für die Zwischenzeit wählt der Beirat ein kommissarisches Vorstandsmitglied. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist, längstens aber weitere drei Jahre.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht dem Beirat oder der Delegiertenversammlung vorbehalten sind.
2. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann der Vorstand hauptamtliche Mitarbeiter einstellen.
3. Zur Erarbeitung der Wohnungs-, Mieten- und Rechtspolitik kann der Vorstand mit Zustimmung des Beirats Arbeitsausschüsse berufen. Diese wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher. Die Amtszeit der Sprecher beträgt höchstens fünf Jahre. Zur Mitarbeit können auch Nichtmitglieder berufen werden. Auf Verlangen des Beirats hat der Vorstand einen Arbeitsausschuss aufzulösen. Für Mitglieder von Arbeitsausschüssen kann durch Beschluss des Vorstandes mit Zustimmung des Beirats eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Darüber und über deren Höhe beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Beirats, ohne die Stimmen der Ausschusssprecher und der zu begünstigenden Mitglieder der Arbeitsausschüsse.
4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Wählbarkeit
1. In den Vorstand und zur Mitarbeit nach § 7 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 dürfen nur Mitglieder berufen werden, die volljährig sind.
2. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Gegen Entgelt eingestellte Mitarbeiter können nicht in den Vorstand gewählt werden. Den Vorstandsmitgliedern wird eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt. Für die Abwicklung der Aufwandsentschädigung können Vertragsverhältnisse begründet werden. Von den Beschränkungen des § 181 BGB wird insoweit befreit. Über die Höhe der Aufwandsentschädigungen beschließt der Beirat.
§ 9 Beirat
1. Dem Beirat gehören an:
– der Vorstand (§ 6),
– ein Vertreter der vom Vorstand eingestellten Mitarbeiter (§ 7 Abs. 2),
– die Sprecher der Arbeitsausschüsse (§ 7 Abs. 3) und
– die Bezirksleiter (§ 10 Abs. 2) oder deren Stellvertreter.
2. Der Vorstand kann dem Beirat eine Geschäftsordnung geben. Sie bedarf der Zustimmung des Beirates.
3. Der Beirat beschließt über:
a) die Höhe der Aufnahmegebühr, die regelmäßigen Beiträge und die Erhebung der Sonderumlagen,
b) den Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsfalle,
c) die Wahl von kommissarischen Vorstandsmitgliedern (§ 6 Abs. 3) für den Berliner Mieterverein e.V. und die Bestimmung der Beiratsmitglieder für den Deutschen Mieterbund e.V.,
d) die wohnungs- und mietenpolitischen sowie organisatorischen Richtlinien des Vereins auf der Grundlage der Beschlüsse der Delegiertenversammlung,
e) die Höhe der Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder, wobei Vorstandsmitglieder nicht stimmberechtigt sind,
f) mit 2/3 Mehrheit über Befreiungen vom Verbot des § 181 BGB im Einzelfall; wobei Vorstandsmitglieder nicht stimmberechtigt sind,
g) die vom Vorstand oder von der Delegiertenversammlung überwiesenen Aufgaben.
4. Dem Beirat obliegt die inhaltliche Vorbereitung der Delegiertenversammlung, insbesondere die Ausarbeitung von Wahlvorschlägen, Abgabe von Stellungnahmen zu eingegangenen Anträgen und zu Satzungsänderungen. Der Beirat bestellt für die Berichterstattung in der Delegiertenversammlung die notwendige Zahl von Berichterstattern.
§ 10 Bezirksgruppen
1. Die Mitglieder des Vereins gehören Bezirksgruppen an. Die Abgrenzung der Bezirke bestimmt der Vorstand nach Anhörung des Beirates.
2. Die der Bezirksgruppe angehörenden Mitglieder wählen auf der Bezirksmitgliederversammlung eine aus drei Personen bestehende Bezirksleitung:
– den Bezirksleiter,
– den 1. Stellvertreter,
– den 2. Stellvertreter.
3. Die Wahl der Bezirksleitung erfolgt jeweils ein Jahr vor Ablauf der Amtsdauer des Vorstandes (§ 6 Abs. 3) für drei Jahre. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Vorstand. Erfolgt eine Wahl nicht oder scheidet ein Bezirksleitungsmitglied während der Amtsdauer aus, so muss eine Nachwahl auf jeder ordnungsgemäß einberufenen Bezirksmitgliederversammlung ermöglicht werden. Für die Zeit bis zur nächsten Bezirksmitgliederversammlung kann der Vorstand mit Zustimmung des Beirates einen Vertreter berufen. Der Vorstand kann auf Vorschlag der Bezirksleitung zu ihrer Unterstützung bis zu sechs Kooptierte aus der Mitgliedschaft des jeweiligen Bezirks berufen. Die Amtsdauer der Kooptierten ist begrenzt auf die Amtszeit der Bezirksleitung.
4. Den gewählten Mitgliedern der Bezirksleitung wird eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt, soweit sie nicht bereits eine Aufwandsentschädigung als Vorstandsmitglied erhalten. Für die Abwicklung der Aufwandsentschädigung können Vertragsverhältnisse begründet werden. Über die Höhe der Aufwandsentschädigungen beschließt der Vorstand.
5. Zur Durchführung der Bezirksarbeit bildet die Bezirksleitung Bezirksaktivengruppen, an denen jedes Mitglied teilnehmen kann. Nichtmitglieder können einbezogen werden.
6. Der Aufgabenkreis der Bezirksgruppe kann von der Bezirksleitung durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. Diese bedarf der Zustimmung des Beirates. Im begründeten Einzelfall kann der Vorstand in Abstimmung mit dem Beirat den Aufgabenkreis einer Bezirksgruppe in einer gesonderten Geschäftsordnung regeln.
§ 11 Bezirksmitgliederversammlung
1. Die Bezirksgruppe führt mindestens einmal jährlich vor der Delegiertenversammlung (§ 12 Abs. 4) eine Mitgliederversammlung in der Regel als Präsenzveranstaltung durch. Die Mitgliederversammlung kann auch in virtuell-digitaler Form stattfinden; das Nähere kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung regeln. Diese Bezirksmitgliederversammlung wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen durch schriftliche Einladung oder durch Bekanntgabe im MieterMagazin einberufen. § 12 Abs. 6 gilt entsprechend. Eine Abschrift ist dem Vorstand zuzuleiten.
2. Die Delegierten zur Delegiertenversammlung werden zeitlich wie die Bezirksleitung nach § 10 Abs. 3 S. 1 gewählt. Wird der Delegiertenanteil des Bezirks (§ 12 Abs. 1 S. 2) nicht ausgeschöpft, können alle folgenden ordnungsgemäß einberufenen Bezirksmitgliederversammlungen Delegierte nachwählen. Die Amtsdauer verkürzt sich bei späteren Wahlen bis zur Neuwahl gemäß § 10 Abs. 3 S. 1.
3. Delegierte und Bezirksleitungsmitglieder sind nur in dem Bezirk wählbar, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Stellen sich keine oder zu wenige Bezirksgruppenmitglieder zur Wahl oder handelt es sich um eine Wiederwahl, können auch bezirksfremde Mitglieder in die Bezirksleitung gewählt werden. Bezirksleitungsmitglieder können nur in einem Bezirk diese Funktion wahrnehmen. Mitglieder der Bezirksleitung und Delegierte bleiben bei Verlegung ihres Wohnsitzes bis zum Ende der Wahlperiode in ihrem Amt. Delegierte und Mitglieder der Bezirksleitung sind nur bei persönlicher Anwesenheit auf der Wahlversammlung wählbar, die Wiederwahl von Bezirksleitungsmitgliedern kann auch bei Abwesenheit erfolgen.
§ 12 Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung besteht aus dem Vorstand (§ 6), den Mitgliedern des Beirates (§ 9), den gewählten Mitgliedern der Bezirksleitungen (§ 10 Abs. 2) und weiteren 200 von den Bezirksgruppen (§ 10) gewählten Vertretern (Delegierten).
Die 200 Delegierten werden entsprechend der Mitgliederzahl der Bezirksgruppen nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren ermittelt und entsandt.
Stichtag für die Berechnung ist der 1. Januar vor der satzungsgemäßen Delegiertenwahl (§ 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 1).
2. Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen durch schriftliche Einladung oder durch Bekanntgabe im MieterMagazin in der Regel als Präsenzveranstaltung einberufen. Sie kann auch in digitaler Form stattfinden; das Nähere kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung regeln. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Auf Verlangen eines Drittels der Beiratsmitglieder sind weitere Tagesordnungspunkte aufzunehmen.
3. Die Delegiertenversammlung hat neben den ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben und der Bestimmung der wohnungs- und mietenpolitischen sowie organisatorischen Richtlinien insbesondere zu beschließen über:
a) Geschäftsbericht,
b) Jahresabschlüsse,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
e) Wahl der Delegierten zum Mietertag des Deutschen Mieterbundes,
f) Satzungsänderung,
g) Auflösung des Vereins.
4. Die Delegiertenversammlung wird von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet; sie beschließt mit einfacher Mehrheit (Ausnahmen §§ 14 und 15) und soll in der Regel bis zum 31. Mai eines jeden Jahres stattfinden. Weitere Versammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
5. Anträge zur festgelegten Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich in der Geschäftsstelle einzureichen. Sie müssen die Unterschriften von mindestens 10 Mitgliedern unter Benennung der Mitgliedsnummern tragen.
6. Über den Gang der Versammlung ist ein Protokoll zu führen und dieses von der Versammlungsleitung und zwei Versammlungsteilnehmenden zu unterzeichnen.
7. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung muss auf Verlangen von mindestens 10 v.H. aller Mitglieder innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Begehrens einberufen werden. Die Einladungen hierzu müssen unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Tage vor dem Versammlungstermin zugegangen sein.
§ 13 Rechnungsprüfung
Die Delegiertenversammlung wählt drei Rechnungsprüfer für die Dauer von fünf Jahren.
Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, in jedem Kalendervierteljahr eine Kassenprüfung und nach Schluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung, Bücher und Belege vorzunehmen und darüber dem Vorstand schriftlich und der Delegiertenversammlung mündlich zu berichten.
Sie können sich sachkundiger Hilfe von Personen bedienen, die von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
§ 14 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Delegierten einer Delegiertenversammlung beschlossen werden.
2. Der Vorstand wird zu Anpassungen des Satzungstextes ermächtigt, soweit diese zur Eintragung der Satzung in das Vereinsregister nach Vorgaben des Registergerichts notwendig sind. Die Änderungskompetenz des Vorstands umfasst Änderungen, soweit diese den Inhalt der jeweiligen Satzungsregelung nicht wesentlich verändern. Über entsprechende Änderungen werden die Delegierten vom Vorstand informiert.
§ 15 Auflösung
1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Er muss die Unterschriften von 5 v.H. aller Mitglieder tragen.
2. Über den Antrag beschließt die Delegiertenversammlung; ein digitaler Beschluss ist nicht zulässig. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Delegierten, die mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder vertreten.
3. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag eine neue Versammlung einzuberufen. Diese ist beschlussfähig ohne Rücksicht darauf, ob die Drei-Viertel-Mehrheit auch mehr als die Hälfte aller Mitglieder darstellt.
4. Nach Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Deutschen Mieterbund e.V., dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind. Die Delegiertenversammlung bestimmt die Liquidatoren.
§ 16 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 17 Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
Die Satzung ist zuletzt in der Delegiertenversammlung vom 15.8.2022 geändert worden.
03.04.2024