Leitsatz:
Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz (hier: Räumungsurteil nach Kündigung wegen Zahlungsverzugs) aussetzen, wenn durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind.
BGH v. 6.8.2003 – VIII ZB 77/03 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 4 Seiten]
17.03.2013