Leitsatz:
Die Vereinbarung einer Staffelmiete, die erst nach Ablauf der Preisbindung gelten soll, ist wirksam.
BGH v. 3.12.2003 – VIII ZR 157/03 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 6 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Nach Ansicht des LG Berlin (GE 03, Seite 809) ist eine Vereinbarung in einem Mietvertrag über eine Sozialwohnung wirksam, wonach nach Ende der Preisbindung eine Staffelmiete in Kraft treten soll. Gegenteilig hatte zuvor das LG Hamburg (WM 97, Seite 331) entschieden: Die Vereinbarung einer Staffelmiete im Mietvertrag über eine preisgebundene Neubauwohnung ist unwirksam, sofern die Staffelmieterhöhung den Zeitraum nach Ablauf der Wohnungsbindung betrifft. Der Bundesgerichtshof hat sich nun auf die Seite des LG Berlin geschlagen und eine solche Vereinbarung für wirksam gehalten. Für die Zulässigkeit spreche der Grundsatz der Vertragsfreiheit des § 311 Abs. 1 BGB, dem im gegebenen Fall eine gesetzliche Bestimmung nicht entgegenstehe. Die Zulassung einer Staffelmietvereinbarung, die vor dem Ablauf der Preisbindungsfrist für die Zeit danach getroffen wird, stehe im Einklang mit dem Zweck des Gesetzes. Hier werde dem Willen des Gesetzgebers Rechnung getragen, dem Vermieter durch eine Staffelmiete Planungssicherheit in Bezug auf den künftig zu erzielenden Mietertrag zu gewährleisten. Wäre er darauf verwiesen, mit dem Mieter eine Einigung auf eine Staffelmiete erst nach Ablauf der Mietpreisbindung zu erzielen, hätte dies nach Ansicht des BGH zur Folge, dass die Preisbindung des Mietverhältnisses trotz rechtlicher Beendigung tatsächlich noch eine gewisse Zeit lang weiter bestünde.
04.05.2017