Leitsatz:
Die Klausel „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter.“ stellt eine wirksame Abwälzung der Vornahme von Schönheitsreparaturen dar.
BGH v. 14.7.2004 – VIII ZR 339/03 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 9 Seiten]
11.03.2013